McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Vertretung bei Mieterhöhungsverlangen
BGH, Urteil 02.04.2014, Az. VIII ZR 231/13

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

II.
Berechnung des Grundpreises auf Basis der abgegebenen Gesamtmenge
BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12

Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.

III.
Werk-/Dienstvertrag; verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag); Rechtsfolge bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8.04.2014, Az. 16 BV 121/13

1.Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einem anderen Unternehmen im Wege eines Werk-/Dienstvertrages eingesetzt und stellt sich der Einsatz in Wirklichkeit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) heraus, wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem anderen Unternehmen (Entleiher) begründet, soweit der Arbeitgeber (Verleiher) über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis iSd. § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG verfügt.

2.Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - bezüglich der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellt hat, gelten auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag).

IV.
Anspruch auf Quasideckung bei Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers
BGH, Urteil 26.03.2014, IV ZR 422/12

1.Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").

2.Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.

3.Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.



V.
Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; fehlerhafte Testierung der Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt; Verjährungsfristbeginn
BGH, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13

1.Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.(Rn.16)

2.Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, IX ZR 245/12, WM 2014, 575).(Rn.26)

VI.
Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters
BAG, Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 AZT 204/12

Setzt ein Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter des Unternehmens seiner Arbeitgeberin ist, erhebliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durch, stundet er diese Forderungen. Die Stundung ist eine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO.

VII.
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem unselbständigen Angestellten
OLG München, Beschluss vom 20.03.2014, Az. 7 W 315/14

1.Für die Beurteilung der Frage, ob der zur Dienstleistung Verpflichtete als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständiger Angestellter tätig geworden ist, und damit, ob eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen Gerichte eröffnet ist, ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung entscheidend.(Rn.11)

2.Auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (u.a. geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflicht über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertreteruntypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und "Provisionsvorschüsse" durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit sprechen, mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten hieraus die Arbeitsgerichte zuständig sind.(Rn.12)


VIII.
Sicherheit nach Kündigung des Bauvertrages
BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12

a)Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.

b)Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.

c)Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

IX.
Prüfungs- und Hinweispflichten eines Frachtführers; mangelnde Eignung eines Transporthilsfmittels
OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2014, Az. 3 U 2/13

1.Auch wenn einen Frachtführer bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit oder der Verkehrssitte im Transportgewerbe die Pflicht trifft, das vom Absender gestellte Transporthilfsmittel mit den eingesetzten Transportfahrzeugen sachgerecht zu koordinieren, erstreckt sich diese Koordinationspflicht grundsätzlich nicht auch darauf, die Kompatibilität von Transporthilfsmittel und Transportgut zu überprüfen. Für die Eignung des Transporthilfsmittels ist der Absender als Warenfachmann allein verantwortlich (§ 411 HGB).

2.Etwas anderes kann (ausnahmsweise) gelten, wenn der sich aus den überlassenen Plänen ergebende Kompatibilitätsmangel auch dem Frachtführer, der kein Warenfachmann ist, ins Auge hätte springen müssen.

X.
Zulässigkeit der Modifizierung des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 5 UF 110/13

1.Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam.

2.Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.

3.Verwandelt sich der Hauptanspruch auf Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Veräußerung des Grundstücks seitens der Antragsgegnerin in einen gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch, so verwandelt sich das Gegenrecht des Antragstellers von einem Zurückbehaltungsrecht in eine Aufrechnungsmöglichkeit, wobei sich auch an dieser die rechtserhaltende Funktion des § 215 BGB fortsetzt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Straße 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de

 
«  zurück