Bundesverwaltungsgericht: Bundespolizei darf auf dem Bahnhofsvorplatz nicht einfach kontrollieren
(Worms) Ein sehr interessantes und möglicherweise in seinen Folgen weitreichendes Urteil hat soeben das Bundesverwaltungsgericht gefällt. Danach ist die Bundespolizei nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt.
Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.05.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. BVerwG 6 C 4.13.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier. Eine Streife der Bundespolizei hatte dort im Jahr 2011 als Bahnpolizei den Ausweis des Klägers kontrolliert und die Daten per Funk mit einer polizeilichen Datenbank abgeglichen. Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht Koblenz hat die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen festgestellt, u.a. weil die Bundespolizei (Bahnpolizei) für polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig sei. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Frage gegenteilig beurteilt und auf die Berufung der Bundespolizeidirektion die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung des Berufungsurteils die Berufung der Bundespolizeidirektion zurückgewiesen und somit der Klage (wieder) zum Erfolg verholfen.
Das Vorgehen der Bundespolizei war rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage" ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen. Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofsvorplatz.
Das Urteil könnte erhebliche Folgen haben, so betont Möthrath, da damit die Befugnisse der Bundespolizei erheblich eingeschränkt wurden und Städte gezwungen werden andere Polizeibeamte auf Bahnhofsvorplätzen einzusetzen.
Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
und Strafverteidiger e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
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