BGH zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen
(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst.
Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2014 zu seinen Urteilen vom selben Tage, Az. VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13.
In dem Verfahren VIII ZR 179/13 schloss das klagende Leasingunternehmen mit der Beklagten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung:
"Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."
Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 12.047,89 € brutto verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Restbetrages gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrages vom 6.139,06 € Erfolg gehabt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Dem Verfahren VIII ZR 241/13 liegt ebenfalls ein zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der dortigen Beklagten unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars "PrivatLeasing-Bestellung" abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw zu Grunde. Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit 44.694,71 einschließlich der Mehrwertsteuer beziffert. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug hier für 26.210 € zuzüglich Umsatzsteuer. Den Restbetrag vom 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Formularklausel über die Restwertgarantie wirksam ist und die beklagten Leasingnehmerinnen deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet sind.
Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des - einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden – Vollamortisationsprinzips (Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.
Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin, den sie sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss. Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist.
Aus dem zweiten Satz der Klausel ergibt sich, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Mit der weiteren Formulierung, dass der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages "garantiert", wenn der Erlös aus der Fahrzeugverwertung den als Restwert genannten Betrag nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt.
Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Die Klausel ist in den hier vorliegenden Fällen weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam.
Weil es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, findet eine Inhaltskontrolle der Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB) im Übrigen nicht statt. Als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung unterliegt die Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG der Umsatzsteuerpflicht.
Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.
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Romanus Schlemm
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