Pfändung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Erbfall
(Nürnberg) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, ist der Tenor eines am 25.03.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.02.2009 – AZ.: VII ZB 30/08 -.
Ist ein Abkömmling oder der Ehegatte, ggfs. auch die Eltern, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können diese von dem (Testaments-) Erben als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Da es sich damit dann um eine Forderung handelt, kann dieser Anspruch grundsätzlich auch von Gläubigern gepfändet werden, wenn der Anspruchsberechtigte Schulden hat, betont Henn.
Allerdings habe der BGH nun in seinem Urteil vom 25.03.2009 klargestellt, dass dieser Anspruch vor einer vertraglichen Anerkennung oder seiner gerichtlichen Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten zwar bereits (rangwahrend) gepfändet werden darf, der Betrag dem Gläubiger aber erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen auch überwiesen, d. h. ausgezahlt, werden darf.
Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und Überweisung zu trennen, sei interessengerecht und entspreche dem Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden solle (oder nicht). Denn eine vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen werde. Bestreite dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, habe der Schuldner keine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den Pfändungsgläubiger noch zu verhindern
In entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO könne der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung jedoch Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden könne. Der Gläubiger müsse in die Lage versetzt werden, sich diese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen.
Konkret bedeute die Entscheidung, dass in einem derartigen Fall der Pflichtteilsanspruch von Gläubigern zwar gepfändet werden kann, diese ihn aber ohne eigene gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsberechtigten sich nicht selbst zur Überweisung bringen lassen können. Mache daher der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht geltend, passiere nichts weiter. Werde der Anspruch dagegen geltend gemacht, ist die Pflichtteilssumme nach erfolgreicher Geltendmachung an den Gläubiger auszuzahlen, wodurch sich die Schuldenlast reduziere.
Henn empfahl in diesen Fällen eine umfangreiche rechtliche Beratung, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. - www.dansef.de – verwies.
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