Parteieinvernahme im Fall von Vier- Augengesprächen erforderlich!
Soweit lediglich sogenannte Vier Augen Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Kläger stattfanden, hat der Kläger die Einvernahme als Partei gefordert.
Diesen Beweisangeboten ist nachzukommen.
Der Kläger hat systematische Anfeindungen, gesteuert durch den Beklagten im einzelnen in seinen Schriftsätzen vorgetragen. Er hat hierzu mehrfach die Einvernahmen von Zeugen beantragt. Soweit lediglich sogenannte Vier Augen Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Kläger stattfanden, hat der Kläger die Einvernahme als Partei gefordert.
Diesen Beweisangeboten ist nachzukommen. Auch soweit es sich um sogenannte Vier-Augen-Gespräche handelt ist der Kläger zu hören. Dies gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, wie zuletzt auch in einem Urteil des BAG vom 14.11. 2013, Aktenzeichen 8 AZR 813/12 bestätigt.
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