Anspruch auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch
Mit Beschluss vom 12.02.2014 (XII ZB 607/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Elternteil auch dann gegenüber seinen volljährigen Kindern einen Anspruch auf Elternunterhalt hat, wenn dieser Elternteil den Kontakt zu seinen Kindern einseitig abgebrochen hat.
Mit Beschluss vom 12.02.2014 (XII ZB 607/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Elternteil auch dann gegenüber seinen volljährigen Kindern einen Anspruch auf Elternunterhalt hat, wenn dieser Elternteil den Kontakt zu seinen Kindern einseitig abgebrochen hat.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Antragsgegners nach der Trennung von dessen Mutter bis etwa zum 18. Lebensjahr losen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Unmittelbar nachdem der Antragsgegner sein Abitur erreichte, brach der Vater den Kontakt gänzlich ab und bestimmte in seinem Testament, dass seine Bekannte alles erben und der Antragsgegner nur den strengsten Pflichtteil erhalten solle. Nach dem Tod des Vaters wurde der Antragsgegner durch die Antragstellerin, eine Sozialleistungsträgerin, aufgefordert, rückständigen Elternunterhalt in Höhe von knapp 10.000,00 € zu zahlen. Nachdem das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Elternunterhalt stattgab, wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht wieder aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.
Durch Beschluss vom 12.02.2014 hat der Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes wiederhergestellt. Zur Begründung führte er aus, dass ein einseitiger Kontaktabbruch des Elternteils für sich genommen noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt führe. Von einer solchen sei erst auszugehen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Elternteils als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall habe sich der Vater des Antragsgegners in den ersten 18 Jahren um seinen Sohn gekümmert und damit seinen Elternpflichten hinreichend genügt. Aus den Verfügungen des Vaters des Antragsgegners in dessen Testament könne eine Verfehlung nicht hergeleitet werden, da der Vater des Antragstellers insoweit von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.
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