Zuschuss zu den Kosten für eine Jugendweihefeier
Angesichts des Umstandes, dass in vielen Familien in den nächsten Monaten die jährlichen Jugendweihefeiern bzw. Feiern zur Kommunion stattfinden, sei an dieser Stelle auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 14.11.2013, die nunmehr veröffentlicht wurde, hingewiesen.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern eines Minderjährigen, welche für diesen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen, beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für eine 2010 durchgeführte Jugendweihefeier, konkret die Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Feieranzuges, die Kosten der vom Veranstalter der Feier angebotenen Tagesfahrten sowie die von diesem vereinnahmte Feiergebühr.
Nachdem das zuständige Jobcenter die Kostenübernahme abgelehnt und diese Entscheidung durch das Sozialgericht Magdeburg bestätigt worden ist, erhob der Kläger die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Dieses entschied am 14.11.2013, dass die Übernahme der Kosten für eine Jugendweihefeier durch das Jobcenter zu Recht abgelehnt worden sind.
Zur Begründung führte es im Hinblick auf die vom Kläger für sein Kind angeschaffte Feierkleidung aus, dass es sich hierbei nicht um eine Erstausstattung handele, da der Sohn des Klägers offenkundig über ausreichend andere Kleidung verfügte und ein Feieranzug nicht den einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, die für die Erstattung von Kosten einer Erstausstattung erforderlich wären.
Die Kosten für die Übernahme der vom Jugendweiheveranstalter angebotenen Tagesveranstaltungen seien nicht übernahmefähig, da diese ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften genügten. So handelte es sich bei diesen Fahrten lediglich um einschlägige Ausflugsfahrten, die zudem nicht von den entsprechenden Schulbestimmungen gedeckt waren. Es handelte sich insoweit nur um Freizeitveranstaltungen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt führte weiter aus, dass die Kosten einer Jugendweihefeier über den Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen abgedeckt seien. 10 % des Regelbedarfs seien hierbei durch den Gesetzgeber für die Anschaffung von Kleidung vorgesehen, 11 % für die Teilnahme an Freizeit- und Kulturveranstaltungen. Im Hinblick darauf, dass eine Jugendweihefeier selten überraschend stattfinde, sei es den Klägern zuzumuten, über einen längeren Zeitraum entsprechende Ansparungen vorzunehmen, so dass die Kosten der Jugendweihefeier hätten gedeckt werden können.
Die Entscheidung des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nach denen Kosten für jugendtypische Veranstaltungen, die insbesondere eine Bereicherung für die Entwicklung und Bildung von Kindern und Jugendlichen darstellen, nicht durch die Jobcenter zu übernehmen sind. Es ist daher jedem Hilfeempfänger anzuraten, sich frühzeitig über die mit einer Jugendweihefeier oder Kommunion verbundenen Kosten zu informieren und sodann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entsprechende Ansparungen vorzunehmen.
Susanne Böhme
Rochlitz-Kretschmer-Vogel
Rechtsanwälte - Fachanwälte
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