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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Berechnungsmethode gem. Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung - Zeitgutschrift - Arbeitszeitkonto
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013, Az. 25 Sa 157/13

Eine tarifvertragliche Regelung, die bei durchgehender Auszahlung des Entgelts für die regelmäßige Arbeitszeit (auch bei Mehr- oder Minderleistung) für den Krankheitsfall pro krankheitsbedingt ausgefallenem Arbeitstag die Zeitgutschrift einer geringeren als der regelmäßig anfallenden Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit der Folge der Verrechnung auf dem Arbeitszeitkonto vorhandener Gutstunden bzw. einer Verpflichtung zur späteren Nacharbeit vorsieht, ist mit dem gem. § 12 EGFZ unabdingbaren Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung nicht vereinbar. Es handelt sich nicht um eine gem. § 4 Abs. 4 EFZG zulässige Berechnungsmethode der maßgeblichen Arbeitszeit. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Gutschrift der vollen krankheitsbedingt ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit.

II.
Haftung und Kontrollpflicht des Kfz-Führers für das (selbstständige) Abschnallen eines Kindes während der Fahrt
OLG Hamm. Beschluss vom 05.11.2013, Az. 5 RBs 153/13

1.Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.
2.Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.
3.Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.
4.Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/5_RBs_153_13_Beschluss_20131105.html

III.
Schadensersatz bei farbig gestrichener Mietwohnung
BGH, Urteil 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12

Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

IV.
Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH durch einen Gesellschafter, der ohnehin aus der Gesellschaft auszuscheiden hat
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014, Az. 9 U 93/13

Eine GmbH-Gesellschafterin, die ihren Geschäftsanteil vertragsgemäß auf ihre Mitgesellschafterin zu übertragen hat, weil sie ihr obliegende gesellschaftliche Pflichten nicht erfüllt hat, und die dafür nur ein symbolisches Entgelt von der Mitgesellschafterin und keine Abfindung aus der Gesellschaft zu erhalten hat, hat kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung von Beschlussanfechtungsverfahren betreffend danach datierende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

V.
Unternehmensberatervertrag
LG Dortmund, Urteil vom 03.01.2014, Az. 10 O 12/13

1. Ein Unternehmensberater erbringt regelmäßig Dienste höherer Art, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.
2. Die Klausel einer Unternehmensberatung ("Der Klient hat das Recht, auch ohne Angaben von Gründen die Beratungsdienste zu beenden. In einem solchen Fall bezahlt er lediglich die bis dahin geleisteten Stunden, zumindest einen Pauschalsatz von 20 Stunden, es sei denn, der Berater kann innerhalb dieser Zeit anderweitig eingesetzt werden.") ist gem. § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie geeignet ist, den Klienten davon abzuhalten, das "freie" Kündigungsrecht gem. § 627 Abs. 1 BGB auszuüben.

VI.
Wirksamkeit einer sog. Russian-Roulette-Klausel;
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 U 49/13

1. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Personen- oder Kapitalgesellschaft, die bestimmt, dass jeder der beiden (gleich hoch beteiligten) Gesellschafter berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil seine Gesellschaftsbeteiligung unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seine Gesellschaftsbeteiligung an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten (sog. Russian-Roulette-Klausel), ist nicht per se unwirksam.(Rn.42)

2. Dies gilt auch für eine Klausel, die im Zusammenhang mit einer solchen Russian-Roulette-Klausel eine Beendigung der Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters und dessen Verpflichtung zur Niederlegung seiner Ämter in der Gesellschaft anordnet. Insbesondere schränkt eine derartige Klausel den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft in Auswahl und Bestellung der Person des Vorstands nicht unzulässig ein und verstößt nicht gegen § 84 AktG.(Rn.52)

3. Zur (ergänzenden) Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen.(Rn.75)

VII.
Notarielles Schuldanerkenntnis eines Bordellbesuchers unter der konkludenten Drohung, die Veröffentlichung seines Fotos im Internet ansonsten fortdauern zu lassen
OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 U 1243/13

1.Bringt ein Gast den weiteren Betrieb eines Bordells durch Werfen von Stinkbomben zum Erliegen, was den Bordellbetreiber veranlasst, zur Identitätsklärung die Videoaufzeichnung der Tat im Internet zu veröffentlichen, muss dies beendet werden, sobald die Personalien des Täters feststehen.(Rn.12)

2.Ein unter Fortdauer der Veröffentlichung erwirktes notarielles Schuldanerkenntnis, den pauschaliert geschätzten Betriebsschaden zu ersetzen, ist anfechtbar, wenn es unter der Drohung zustande gekommen ist, die Veröffentlichung erst nach einem derartigen Zahlungsversprechen zu beenden. Eine derartige Drohung kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden.(Rn.11)

VIII.
Versicherungsvertreter kann sich Vergütung versrechen lassen
BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13

1.Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen.
2.Zu den Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Falle des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden.
3.Zur Bemessung des Wertersatzanspruchs des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.

IX.
Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses
LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013, Az. 25 T 138/13

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen.

X.
Beratungsgebühr für Makler unwirksam
LG Bonn, Urteil vom 05.12.2013, Az. 8 S 192/13

Die in einem "Mieterselbstauskunftsbogen" zu Gunsten des Maklers ausbedungene "Beratungsgebühr" ist wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und gegen §§ 305c, 307 ff. BGB unwirksam.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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