Kontoauszüge nachträglich für 15,00 € von der eigenen Bank gekauft? Geld zurück für Bankkunden!
Verbrauchern, die von Ihrer Bank zu hohes Entgelt für die nachträgliche Erstellung von Kontoauszügen berechnet wurde, können dies ggf. zurückfordern, wenn die von der Bank verwandten Angaben im Preis- und Leistungsverzeichnis unwirksam ist.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen mit dem Wortlaut:
"Nacherstellung von KontoauszügenPro Auszug15,00 EUR".
für unwirksam erklärt. Dies war einer Presserklärung des Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 18.1.2.13 (Nr. 206/2013) zu entnehmen: vgl.:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=66269&linked=pm&Blank=1
Die von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung der Verwendung der Klausel in Anspruch genommene Bank hatte eine entsprechende Bestimmung in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwandt.
Der BGH führt zur Begründung aus: Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.
Die Beklagte Bank hatte vorgetragen, dass eine Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, interne Kosten in Höhe von 10,24 € anfallen . In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
Weil die Bank somit ausführte, dass sie in Bezug auf die intern anfallenden Kosten zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, unterscheidet, dies aber nicht in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis differenziert.
Ferner dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt.
Daher hat eine Bank nach der Rechtsprechung das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas meint: Wenn Sie sich ärgern, schreiben Sie Ihrer Bank einen Brief und fordern unter Fristsetzung das bezahlte Geld zurück.
Beachten Sie aber, dass die Bank ein Preis – und Leistungsverzeichnis mit dem Wortlaut:
"Nacherstellung von KontoauszügenPro Auszug15,00 EUR".
verwandt haben sollte. Andere Angaben in Preis- und Leistungsverzeichnis können ggf. wirksam sein. Voraussichtlich aber nur wenn diese zwischen der Erstellung von Kontoauszügen innerhalb von 6 Monaten oder danach unterscheiden.
Nützt das nichts, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Beachten Sie bitte, dass ein Rechtsanwalt an Ihrem Wohnort im Regelfall der geeignete Vertragspartner ist und vermeiden Sie somit Mehrkosten die bei der Beauftragung eines überörtlich angesessenen Anwaltes (auch im Fall einer Rechtschutzversicherung) zu Ihren Lasten gehen.
Achtung erkundigen Sie sich auch zuvor nach den Kosten der Beauftragung des Anwaltes. Nicht das „der Schuss nach hinten losgeht“. Wir wünschen Ihrer Rechtssache den verdienten Erfolg.
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