Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Jetzt vollständige IFG-Arbeitshilfe der BA im Netz
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Bei meinem letzten Newsletter hatte ich auf eine Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verwiesen, bei dieser fehlten aber leider zwei Seiten, hier nun der Link zur vollständigen Arbeitshilfe: http://www.harald-thome.de/media/files/IFG-Weisung-der-BA-2013_.pdf
2. Die 2. Aufl. des: „Praxishandbuch für das Verfahren nach dem SGG“ der BA veröffentlicht
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Mit diesem Praxishandbuch aktualisiert die BA ihr Handbuch und legt die Feinheiten der Rechtsverfolgung aus Behördensicht dar. Das Praxishandbuch ist auf jeden Fall lesenswert für Rechtsanwender und Menschen die ihre Rechte auch vor Gericht durchsetzen wollen. Das Handbuch gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Verfahren-SGG-11-2013.pdf
3. Neue Fachliche Hinweise zum SGB II sind veröffentlicht
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Die BA hat neue Dienstanweisungen zum SGB II veröffentlicht, so zu §§ 7, 12a, 20,21,23 und 36 SGB II. Umfangreiche Änderungen gibt es im Bereich der Ausländer und Unionsbürger (§ 7 SGB II), zu Studierenden im Urlaubssemester und im Bereich des Betreuungsgeldes (§ 12a SGB II), der Rest sind Änderungen zu den geänderten Regel- und Mehrbedarfen im kommenden Jahr.
Die FH‘s gibt es hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
4. "Situationsanalyse" des Kreis Viersen zum Jobcenter Kreis Viersen
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Ich möchte hier eine „Situationsanalyse" zum Jobcenter Kreis Viersen veröffentlichen, Ausgangspunkt dafür war, dass das JC Kreis Viersen bei allen Rankings auf den letzten Plätzen landete.
Besonders interessant sind die internen Prüfvermerke des JC ab Seite 114.
Wenn ich mir mal erlaube diese Prüfvermerke zu bewerten, würde ich vermuten, dass es bei einer Vielzahl von JC’s in gleicher Schärfe Mängel gibt, unser Wuppertaler Jobcenter dürfte die Mängel des JC des Kreises um ein vielfaches toppen.
Hier ist zu fordern, dass solche Prüfungen in allen JC’s bundesweit durchgeführt werden und dass dabei die örtlichen Beratungsstellen mit befragt werden. Hier geht’s jetzt zur Analyse: http://www.harald-thome.de/media/files/Situationsanalyse_1.pdf
5. Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II
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In einer Antwort vom 9.12.2013 auf eine Anfrage von MdB Katja Kipping stellt das BMAS für die Bundesregierung klar, dass die Rückzahlungspflicht für ein Kautionsdarlehen nur beim Mieter der Wohnung vorzunehmen ist. Damit wird geklärt, dass eine Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens gegen Nichtmieter, wie zB. Kinder unzulässig ist.
Gleiches dürfte auch auf Energieversorgungsverträge, Kauf von Waschmaschinen … zu übertragen sein.
Hier sind die FH’s der BA zur Aufrechnung von Darlehens, so zB zu § 42a SGB II, 42a.8a dringend anzupassen.
Jetzt geht’s endlich zum genannten Dokument: http://www.harald-thome.de/media/files/Kipping_2013-12-28_-_Antwort.pdf
6. SGB II – Folien aktualisiert
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Ich habe meine SGB II–Folien auf die geänderten Regelsätze und alles was mit dran hängt aktualisiert. Dabei habe ich noch verschiedene Themen neu rausgearbeitet:
- Mehrbedarf für laufende (wiederkehrende), unabweisbare Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II
Dort habe ich verschiedenste Urteile zusammengestellt und aber auch die Kommentarmeinung, dass dieser MB auch bei einmaligen und atypischen Bedarfen in analoger Anwendung als Zuschussregel zu erwägen sei. Diese Meinung wird immerhin im neuen Eicher, SGB II Kommentar, so vertreten. Ich habe Beispiele ausgeführt, wann und wo das anwendbar sein könnte. Folien vom 27.12.13, Seite 21/22
- Des weiteren habe ich mir Gedanken zur Haushaltsenergie gemacht. Hier vertrete ich die Auffassung, dass es sich bei dem Teil der Haushaltsenergie, der die im Regelsatz vorgesehenen Beträge übersteigt, um einen laufenden und unabweisbaren Bedarf handeln könnte, da die Haushaltsenergie, die in den Regelleistungen festgesetzt ist, rein gar nichts mit den Energiepreisen und dem Verbrauch mit nicht energieeffizienten Geräten zu tun hat. Folge wäre, dass der Betrag, der die im Regelsatz vorgesehene Summe übersteigt, ist atypisch, unabweisbar und könnte nach § 21 Abs. 6 SG II auf Zuschussbasis übernommen werden. Das wäre den JC’s und Gerichten vorzutragen. Die Infos gibt es auf der Seite 23.
- Dann habe ich den Bereich der Anrechnung von Einkünften aus Ehrenamtstätigkeit und Aufwandsentschädigung intensiver bearbeitet und mit Rechenbeispielen unterfüttert. Hierbei habe ich klargestellt, dass, wenn neben Ehrenamtseinkünften Erwerbseinkommen erzielt wird, sich der anrechnungsfreie Grundfreibetrage bei Erwerbseinkommen von 100 € auf 200 € erhöht (hier vertritt die BA in ihren FH’s rechtswidrig eine andere Position), dass Einkünfte aus Ehrenamtstätigkeit und Aufwandsentschädigung ansonsten bis 200 EUR im Monat anrechnungsfrei sind. Ich habe ebenfalls die Anrechnung im SGB XII beschrieben. Hier kann durch minimalen Gelderhalt aus Ehrenamtstätigkeit Einkommen aus regulärer Arbeit bis 200 EUR im Monat anrechnungsfrei behalten werden.
Dann möchte ich auch noch betonen, dass jeder gemeinnützige Verein eine „Ehrenamtspauschale“ § 3 Nr. 26a EStG zahlen kann, die dahingehende Privilegien bei der Anrechnung von normaler Arbeit (Erhöhung des Grundfreibetrages auf 200 EUR) auslösen kann. Ferner habe ich die Anrechnung von Mandatsbezügen eingebaut (Seite 56 ff.).
Die neuen Folien gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II-Folien-26.12.2013.pdf
7. Kontra zur GroKo: Mindestlohn und Rente
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Rainer Roth vom Rhein-Main-Bündnis gegen Sozialabbau und Billiglöhne setzt sich mit dem GroKo Mindestlohn auseinander:
Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns - durchaus auch ein Sieg gegen die Kapitalseite! Aber: Warum nur 8,50? Warum flächendeckend erst ab 2017? Warum so viele Ausnahmen?
Auszug aus dem Text: „Unsere Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn von mindestens zehn Euro, lohnsteuerfrei, hat nichts an Aktualität verloren. Sie wird mit der Großen Koalition aktueller. Sie ist die wirkliche Gegenposition gegen den kastrierten Mindestlohn, den CDU und SPD vorbereiten/."
Hier geht zu Rainers Kommentar: http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2013/12/mindestlohn_roth.pdf
Selbst das kleinste Bisschen ist den Arbeitgebern zu viel, kommentiert Tobias Weißert vom Rhein-Main-Bündnis gegen Sozialabbau
Aus dem Text: "… /Das Problem der massenhaft entstehenden Altersarmut durch fortlaufende Rentenkürzungen und immer längere Lebensarbeitszeiten, die wieder zu erhöhten Abschlägen führen, wird damit überhaupt nicht angegangen. Unsere Forderungen nach einer Mindestrente von 1000 Euro (lohnsteuerfrei) und der Rente mit 60 für alle sind das richtige Gegenprogramm/."
Hier nun zum Text von Tobias: http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2013/12/rente_weissert.pdf
8. BA-Vorstand Alt unterstützt CSU im-Kampf für Ausnahmen beim Mindestlohn
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Grade er müsste es besser wissen, denn er ist dafür verantwortlich, wenn zu geringer Lohn aufgestockt werden muss, grade er gibt Dienstanweisungen raus, wie gegen Arbeitgeber, die zu geringe Löhne zahlen von Amtswegen Kostenersatz geltend zu machen ist. Jetzt steigt er in die Diskussion über Ausnahmen vom Mindestlohn mit ein und befördert diese. Mehr dazu im „Arbeitgeberkampfblatt“ die Welt: http://www.welt.de/politik/deutschland/article123276756/Arbeitsagentur-unterstuetzt-CSU-im-Mindestlohnstreit.html
9. Aktualisierter SGB II-Rechner im Netz
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Unseren SGB II-Excel Rechner haben wir mit den Regelsätzen 2014 aktualisiert und noch den ein oder anderen Fehler rausgeholt. Ich möchte daher auf den neuen Rechner verweisen, den es hier gibt: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG2-Berechnung-vers-1-8-05.xls
10. Neonazis greifen Antirassismus-Demo in Stockholm an
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In Stockholm wurde kurz vor Weihnachten eine antifaschistische Demo von militanten Neonazis angegriffen, es gab massive Angriffe und schwere Verletzungen. Jetzt regt sich allerdings im ganzen Land Widerstand gegen die Faschisten. Ähnliche Übergriffe gab es immer wieder auch in Deutschland, der letzte große am 1. Mai vor drei Jahren, wo 200 Nazis die DGB Demo angegriffen haben.
Infos zu Schweden: http://tinyurl.com/oyotz6e und in der taz: http://www.taz.de/Landesweiter-Protest-in-Schweden/!129963/
11. Nächste SGB II-Grundlagenseminare am 22./23. Jan. in Wuppertal, am 20./21. Feb. in Rostock, am 26./27. Feb. in Stuttgart, am 20./21. März in Berlin und am 27./28. März in Frankfurt
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Dann möchte ich hervorgehoben auf meine nächsten SGB II–Grundlagenseminare hinweisen: Diese finden am 22./23. Jan. in Wuppertal, 20./21. Feb. in Rostock 26./27. Feb. in Stuttgart, am 20./21. März in Berlin, am 27./28. März in Frankfurt, am 07./08. April in Augsburg, am 14./15. April in Hannover, am 16./17. April in Hamburg, am 12./13. Mai in Erfurt, am 26./27. Mai in Freiburg und am 10./11. Juni in Stuttgart.
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html
12. SGB II-Vertiefungsfortbildung: SGB II–Berechnung – Bescheide verstehen lernen und prüfen am 28./29. Jan. in Erfurt und am 11./12. Feb. in Wuppertal
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In der zweitägigen Fortbildung, die ich am 28./29. Jan. in Erfurt und am 11./12. Feb. in Wuppertal anbiete, wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet und „die Wissenschaft und Detektivarbeit“ ALG II-Bescheide zu verstehen und zu prüfen, vermittelt. Wie wird der Bedarf ermittelt, Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen und was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen. Intensiv wird auch mit den praktischen Problemen „Anrechnung nicht bereiter Mittel“, angebliche Mitwirkungspflicht vorrangige Leistungen zu beantragen, Verweis auf andere Leistungsträger oder BGB-Verpflichtete ... bearbeitet. Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
13. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien am 30. Jan. in Wuppertal und am 03. März in Leipzig
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Diese Fortbildung biete ich jetzt wieder an, die nächsten gibt es am 30. Jan. in Wuppertal und am 03. März in Leipzig an.
In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html
14. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste am 7. März in Wuppertal, am 9. April in Augsburg und am 14. Mai in Erfurt
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Auf vielfachen Wunsch hin, diese Fortbildung auch anderswo anzubieten, kann ich diese, speziell für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten konzeptionierte Fortbildung, nunmehr am 7. März in Wuppertal, am 9. April in Augsburg und am 14. Mai in Erfurt anbieten.
Die Fortbildung ist als Basic- und Updatefortbildung konzeptioniert. Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html
15. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Aufrechnung, Kürzen und Rückfordern im SGB II am 24./25. Feb. in Augsburg
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In dieser Fortbildung am 24./25. Feb. in Augsburg werden die vielfältigen leistungsverkürzenden Änderungen, die neuen Regeln bei der Darlehensgewährung und die drastische Aufrechnungsmöglichkeit von behördlichen Erstattungs- und Ersatzansprüchen bearbeitet. Die Fortbildung ist ein absolutes Muss für Praktiker, die sich mit dem neuen Recht im Detail vertraut machen wollen. Beschreibung und Anmeldeunterlagen gibt es hier: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
16. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Rechtshilfe bei der Geltendmachung von Behördenansprüchen am 18. Feb. in Berlin und 4. März in Leipzig, am 6. Mai in Frankfurt und am 28. Mai in Freiburg
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Diese neue kreierte Fortbildung biete ich als Nächstes am 18. Februar in Berlin, am 4. März in Leipzig, am 6. Mai in Frankfurt und am 28. Mai in Freiburg an. Inhaltlich geht es um die Geltendmachung von behördlichen Ansprüchen aufgrund von Darlehen, Erstattungs- und Ersatzansprüchen im SGB II. Wann darf das JC aufrechnen, wie kann eine die Aufrechnung erlaubende Erklärung eines Leistungsbeziehers angefochten werden, worauf ist zu achten bei der Weitergabe der Forderungen an den Forderungseinzug. Genauso wird bearbeitet, in welcher Höhe darf aufgerechnet werden und wie kann in den verschiedenen Fallkonstellationen Rechtshilfe und Gegenwehr aussehen. Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete am 3./4. Februar in Berlin und 10./11. März in Wuppertal
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Mein Kollege Frank Jäger bietet diese Fortbildung im 1. Quartal 2014 in Berlin Mitte und in Wuppertal an.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen werden in dem zweitägigen Seminar Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (fünftes bis neuntes Kapitel SGB XII) systematisch dargestellt. Die Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen sowie beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen.
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Alle Termine, Infos und die Anmeldung auf einen Blick unter
http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht
18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II / SGB XII am 5. Februar in Berlin und 13. März in Wuppertal
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt mein Kollege Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem befasst sich das Seminar mit dem kommunalen Satzungsrecht nach § 22a SGB II. In Berlin werden in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zur WAV (Wohnaufwendungsverordnung) angesprochen und deren Konsequenzen für die Praxis.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Alle Termine, Infos und die Anmeldung unter
http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
So, das war es mal wieder für heute,
mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
www.harald-thome.de
info@harald-thome.de
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