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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - zeitlich uneingeschränkt
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26-09-2013, Az. 6 Sa 28/13

1. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.
2. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=17374&pos=0&anz=43

II.
Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. 3 AZR 356/12

Volltext PE: 
Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.

Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=17003&pos=0&anz=68&titel=H%F6chstaltersgrenze_in_einem_Leistungsplan_einer_Unterst%FCtzungskasse

III.
Sonderzahlung mit Mischcharakter - Stichtag
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12

Volltext PE: 
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Die Parteien haben über einen Anspruch auf eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestritten. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem Verlag, als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es ua., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung soll nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere - vom Kläger nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=17011&pos=0&anz=69&titel=Sonderzahlung_mit_Mischcharakter_-%A0Stichtag

IV.
Günstigkeitsvergleich zwischen den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 31.8.2007 und den Tarifverträgen der Vivento Customer Service für die Entgeltberechnung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2013, Az. 9 Sa 118/12

Zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs hinsichtlich der Entgeltberechnung zwischen den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 31.8.2007 und den Tarifverträgen der Vivento Customer Service als Folge der Entscheidung des BAG v. 6. Juli 2011, 4 AZR 706/09 u.a.

1. Sofern der Arbeitnehmer in dem Geschäftsbereich von Vivento nach der Anlage 1b zu § 11 Abs. 2 MTV DTAG eingesetzt ist, ist für den Günstigkeitsvergleich von der Entgelttabelle für die 38 - Stunden Woche (Anlage 1b zu § 2 Abs. 1 ETV DTAG) auszugehen.
2. Für den Günstigkeitsvergleich ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Arbeitnehmer durch die Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich durch § 5 Abs. 8 Arbeitszeit - Konten - Tarifvertrag DTAG 39 Stunden pro Woche zu arbeiten haben.
3. In den Günstigkeitsvergleich - hier konkret den Sachgruppenvergleich - bezüglich des Entgelts sind das nach dem ERTV VCS zu zahlende Urlaubgeld und die Jahressonderzahlungen mit einzubeziehen und differenzmindernd zu berücksichtigen.
4. Die Leistungszulagen sind ebenfalls einzubeziehen, nivellieren sich jedoch, da sie nach beiden Tarifwerken gleich hoch sind.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=17442&pos=0&anz=45

V.
Anspruch einer Gewerkschaft auf Zutritt zum Betrieb Unterstützung des Wahlvorstandes Gewinnung von Wahlbewerbern einstweilige Verfügung
Arbeitsgericht Verden, Beschluss vom 07.10.2013, Az. 1 BVGa 1/13

1. Eine Gewerkschaft kann im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen einen Arbeitgeber durchsetzen, zum Zwecke der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes Zugang zum Betrieb zu erhalten.
2. Ebenso kann eine Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen, Zugang zum Betrieb zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern zu erhalten.
3. In beiden Fällen ist der Zugang der Gewerkschaft zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers auf bestimmte Räumlichkeiten des Betriebs und ggf. auch bestimmte Zugangszeiten einzuschränken bzw. von der Einhaltung von Ankündigungsfristen abhängig zu machen.

Siehe:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE130018334&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

VI.
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Wettbewerbstätigkeit.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.9.2013, Az. 4 TaBV 15/13

Zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2013/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_TaBV_15_13_Beschluss_20130904.html

VII.
Rückzahlung einer während eines Studiums gezahlten Ausbildungsvergütung
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.10.2013, Az. 1 Sa 1006/13

Die im Ausbildungsvertrag eines Studierenden der Bundesagentur für Arbeit in Bezug genommene tarifvertragliche Rückzahlungsklausel des § 30 TVN-BA unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Bezugnahmeklausel im Ausbildungsvertrag ist weder intransparent noch überraschend. Die nur die Arbeitgeberin normativ bindende tarifliche Bestimmung des § 30 TVN-BA unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/1_Sa_1006_13_Urteil_20131011.html

VIII.
Schadenersatz wegen Auflösungsverschulden – haftungsbegründende Kausalität
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.09.2013, Az. 10 Sa 629/13

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/10_Sa_629_13_Urteil_20130927.html

IX.
Rückzahlungspflicht eines Weihnachtsgeldes
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2013, Az. 15 Sa 795/13

Arbeitsvertragliche Rückzahlungspflicht eines Weihnachtsgeldes nach Arbeitgeberkündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund; Inhaltskontrolle einer Rückzahlungsklausel nach § 307 BGB

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/15_Sa_795_13_Urteil_20130926.html

X.
-Neu eingestellte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

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Einstelldatum
Aktenzeichen
Gericht
Schlagworte
Datei
11.11.2013
1 TaBV 33/13
LAG Schleswig-Holstein
Beschlussverfahren, Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle, Bestimmtheit, Unzuständigkeit, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Gesundheitsschutz, Wärmeentlastung, Rahmenvorschrift, betriebliche Regelung
B_1TaBV33-13_01-10-2013.pdf
(101,3 KB)
11.11.2013
1 Ta 163/13
LAG Schleswig-Holstein
Beschlussverfahren, Gegenstandswert, Wertfestsetzung, Betriebsratsseminar, Schulungskosten
N_1Ta163-13_11-10-2013.pdf
(77,4 KB)
06.11.2013
3 TaBV 20/13
LAG Schleswig-Holstein
Versetzung, Umgruppierung, Betriebsrat, Zustimmung, Zustimmungsfiktion, Verweigerung, Besitzstandswahrung, Auslegung
B_3TaBV20-13_18-09-2013.pdf
(180,3 KB)
06.11.2013
3 Sa 133/13
LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM, Eingliederungsmanagement, betriebliches Eingliederungsmanagement, Initiativlast, Ablehnung, Folgen, Darlegungs- und Beweislast
U_3Sa133-13_18-09-2013.pdf
(101,5 KB)
04.11.2013
1 Sa 61/13
LAG Schleswig-Holstein
Zahlungsansprüche, Ausgleichsquittung, Unwirksamkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schuldanerkenntnis, negatives - konstitutives, Anspruchsverzicht, beidseitiger, Benachteiligung, Überraschung
U_1Sa61-13_24-09-2013.pdf
(151,0 KB)
04.11.2013
6 Sa 169/12
LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, fristlos, außerordentlich, verhaltensbedingt, schwere Tätlichkeit, Beleidigungen, Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen
U_6Sa169-12_11-09-2013.pdf
(187,4 KB)
04.11.2013
6 Sa 194/13
LAG Schleswig-Holstein
Betriebliche Altersversorgung, Zuschuss, freiwillige Leistung, Arbeitsvertrag, Auslegung, Verwirkung
U_6Sa194-13_25-09-2013.pdf
(100,9 KB)

XI.
mangelhafte Büroorganisation
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 5 U 77/13

1. Der Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung von Fristen einer zuverlässigen Bürokraft überträgt, muss zwar immer dann, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, die richtige Berechnung und Notierung kontrollieren. Er darf sich jedoch auf die Kontrolle der Vermerke auf der Handakte beschränken und muss nicht die entsprechende Eintragung im Fristenkalender überprüfen.
2. Eine mangelhafte Büroorganisation liegt dann vor, wenn eine Anordnung fehlt, Vorfristen für Rechtsmittelbegründungsfristen zu notieren.
3. Ist in der Handakte keine Vorfrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
4. Fehlt dem Wiedereinsetzungsgesuch in einem solchen Fall Vortrag zu den Vorfristen, so erlaubt dies den Schluss auf das Fehlen gebotener organisatorischer Maßnahmen, ohne dass das Gericht auf diesen von ihm gezogenen Schluss vorher hinweisen muss.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2013&Seite=2&nr=17382&pos=23&anz=110

XII.
Abfindung ist als Zugewinn auszugleichen
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12

Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2013&Seite=0&nr=17421&pos=1&anz=124

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
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