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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Auskunftsanspruch gegen Handelsvertreter bei Verletzung eines Wettbewerbsverbotes
BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az. VII ZR 227/12

a) Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).
b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.
c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

II.
mangelhafter Kunstgegenstand
BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12

a) Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).
b) Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR

III.
Überstundenvergütung - Beweisvereitelung - Kontrollunterlagen – Fälligkeitstermin
Landesarbeitsgericht  Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2013 – 6 Sa 182/13

1. Obwohl der Arbeitgeber als Unternehmer gem. § 2a Satz 3 FPersV die sog. Kontrollunterlagen seines Fahrers nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres zu vernichten hat, stellt es eine zumindest fahrlässige Beweisvereitelung dar, wenn er im Rahmen eines Rechtsstreits über die Zahlung von Überstundenvergütung die bevorstehende Vernichtung nicht dem Gericht angezeigt hat, nachdem sich beide Parteien auf diese Unterlagen bezogen hatten.
2. Die Regelung in einem Formularvertrag, wonach die Abrechnung der Monatsvergütung bis zum 25. des Folgemonats erfolgt, ist gemäß § 308 Nr. 1 Ts. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit eine unangemessen lange Frist zur Erbringung seiner Leistung vorbehält.
Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/kqx/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=D2DD50BA13E0FDF508D60574E668D15D.jp24?doc.hl=1&doc.id=JURE130017149&documentnumber=1&numberofresults=693&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

IV.
unverlangte Empfehlungs-E-Mail
BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

V.
Irreführung durch vorzeitig beendete Rabattaktion
BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12

Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Aktion vor Ablauf der angegebenen Zeit beendet, liegt darin in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher.

VI.
Formularmäßige Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie: Wirksamkeit einer Klausel über die Abhängigkeit der Garantieansprüche von der Durchführung der Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder einer Vertragswerkstatt; Entgeltlichkeit der Garantie
BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12

1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011, VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).(Rn.24)
2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011, VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).(Rn.22)

VII.
Geschäftsführer haftet persönlich für nicht existente AG
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2013, Az. 5 U 50/13

Tritt ein Geschäftsführer / Vorstand über Jahre hinweg neben einer existenten GmbH unter einer nicht existenten AG im Rechtsverkehr auf und er erweckt so den Eindruck eines nicht existenten Unternehmensverbands, so ist sein Handeln für die nicht existente AG nicht der GmbH als unternehmensbezogenes Geschäft zuzurechnen. Vielmehr haftet der Handelnde entsprechend § 179 BGB persönlich für die nicht existente AG.

VIII.
Anspruch einer Gewerkschaft auf Zutritt zum Betrieb Unterstützung des Wahlvorstandes Gewinnung von Wahlbewerbern einstweilige Verfügung
Arbeitsgericht Verden, Beschluss vom 07.10.2013, Az. 1 BVGa 1/13

1. Eine Gewerkschaft kann im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen einen Arbeitgeber durchsetzen, zum Zwecke der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes Zugang zum Betrieb zu erhalten.
2. Ebenso kann eine Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen, Zugang zum Betrieb zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern zu erhalten.
3. In beiden Fällen ist der Zugang der Gewerkschaft zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers auf bestimmte Räumlichkeiten des Betriebs und ggf. auch bestimmte Zugangszeiten einzuschränken bzw. von der Einhaltung von Ankündigungsfristen abhängig zu machen.

IX.
Versicherungspflicht für Museumsführer
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 02.10.2013, Az. S 8 R 1769/12

Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt.

X.
Arzthaftung im Zusammenhang mit der Routineimpfung eines Kleinkindes
LG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2013, 5 U 746/13

1. Dass nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre über Impfrisiken aufgeklärt wurde und anschließend der Routineimpfung eines Kleinkindes zugestimmt hat, obwohl die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oblag (§§ 1626 ff. BGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der mit dem Kind zur Impfung erscheinende Elternteil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Arztes als ermächtigt angesehen werden durfte, die Einwilligung in die
ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen.(Rn.18)
2. Hat ein Arzt die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut bei der Impfung eines Kleinkindes ebenso umfassend beachtet wie die Anwendungshinweise des Impfstoffherstellers, kann es am Verschulden des Arztes fehlen, wenn es gleichwohl zu einem Impfschaden kommt.(Rn.12)
3. Zur Frage der Ursächlichkeit einer Impfung mit Hexavac® für ein BNS-Krampfleiden (West-Syndrom) und Bronchitiden.(Rn.13)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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