Mietkaution zurück- Erst nach einem Jahr?
Im Zweifel darf der Vermieter jedenfalls die Kaution in der Höhe zu erwartender Ansprüche für eine angemessene Frist zurückhalten. Dies können 6 Monate oder bis zu 12 Monate sein. Kommt darauf an, was noch abzurechnen ist.
Ist das Mietverhältnis beendet fragt man sich wann man vom Vermieter die Kaution zurückerhält. Sofort? Schön wäre es für den Mieter. Falsch gedacht: Jje nach Kautionsform ob verzinst oder inklusive sonstiger angefallener Erträge oder die alternativ abgegebene Bankbürgschaft. Oder stehen eventuelle Nachforderungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung im Raum oder aus anderen Sachumständen. Ist dies so, kann ein Einbehalt der Kaution zu Recht erfolgen (BGH, Az.: VIII ZR 71/05). Aber manchmal ist ja Karlsruhe (also der Bundesgerichtshof) nach Ansicht einiger Richter eh "weit weg".
Also was tun. Ganz einfach: Fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens, der für die Erstberatung bis zu ggf. 220,00 Euro abrechnen kann. Oder lesen Sie diesen Artikel, der natürlich keine Rechtsberatung in Ihrem Fall darstellt, sondern nur allgemeine Erwägungen:
Die Mietkaution, dies stellt u.E. sowohl der Bundesgerichtshof als auch etliche Obergerichte fest, dient für den Vermieter als Sicherheit für noch nicht fällige, aber ggf. für demnächst zu erwartende Ansprüche (natürlich vor realem Hintergrund).
Leider müssen wir damit dem Mieter mitteilen, dass er im Zweifel keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses hat. Manche sagen 6 Monate, andere meinen länger. War die Kaution sehr hoch im Verhältnis zu den ggf. noch offenstehenden Ansprüchen ein kleiner Hinweis für Mieter und Vermieter: in solchen Fällen kann die Kaution mit Beendigung des Mietverhältnisses ggf. teilweise zurück verlangt werden. Ein wichtiges Indiz wie viel, kann sich aus Hausgeldabrechnungen der vergangen Jahre ergeben. Oder aus Kostenvoranschlägen die für die Beseitigung von Schäden eingeholt wurden, die der Mieter zu verantworten hat.
Genau: Im Zweifel darf der Vermieter jedenfalls die Kaution in der Höhe zu erwartender Ansprüche für eine angemessene Frist zurückhalten. Dies können 6 Monate oder bis zu 12 Monate sein.
Wer gerne kämpfen will kriegt die Kaution im Zweifel auch früher. Dies dürften aber eher die Ausnahmefälle sein. Wirksam ist aber stets ein Schreiben unter Fristsetzung mit welchem die Rückzahlung nach Beendigung gefordert wird. Damit sieht auch der Vermieter im Regelfall auch Handlungsbedarf und, weiß nach Konsultation eines Anwaltes, dass er je nach Sachlage entweder 3 Monate, 6 Monate oder länger (w wohl nach dem BGH bis zu 12 Monate) in begründeten Fällen die Kaution zurückhalten darf.
MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Führen Sie nur Rechtstreitigkeiten durch, die notwendig sind. Vermeiden Sie Gerichtsverfahren. Ihre Lebensqualität wird es Ihnen danken. Für alles andere sind dann gerne wir zuständig.
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