Verpfändung von Wertpapieren führt bei einer Arztpraxis noch nicht zur Behandlung als Betriebsvermögen
(Kiel) Allein die Verpfändung eines Wertpapierdepots begründet noch keinen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb einer Facharztpraxis und zählt somit nicht zum Betriebsvermögen
Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.09.2008 (AZ.: 15 K 1235/04).
In dem ausgeurteilten Fall war streitig, ob die Verpfändung eines Wertpapierdepots dazu führt, dass die darin enthaltenen Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Arztes zu werten sind.
Hierbei kam das Finanzgericht Köln zu dem Ergebnis, so Passau, dass allein die Verpfändung eines Wertpapierdepots keinen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb der Facharztpraxis begründet. Die Wertpapiere erlangten durch ihren Sicherungszweck zum Zeitpunkt des Erwerbs (noch) keinen engen funktionalen Zusammenhang mit der Praxis der Klägerin. Die Beleihung oder dingliche Belastung für betriebliche Zwecke stelle nur einen rechtlichen, aber keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften der Klägerin her. Drohe nicht ernsthaft die Gefahr einer Inanspruchnahme, seien Eventualverbindlichkeiten nicht zu bilanzieren. Das zur Sicherheit verpfändete Depot und die darin enthaltenen Wertpapiere würden erst in dem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall eintrete oder mit ihrer Verwertung ernsthaft zu rechnen sei, unmittelbar im Betrieb der Klägerin eingesetzt und notwendiges Betriebsvermögen. Ein solcher Sicherungsfall war jedoch aufgrund des ausreichenden Gewinns aus der Praxis im Streitjahr nicht zu erwarten.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Wertpapiere mit betrieblichen Mittel angeschafft habe, lasse diese nicht automatisch zu notwendigem Betriebsvermögen werden. Allein die Verwendung betrieblicher Mittel für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts begründe keinen Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb der Klägerin. Vielmehr sei erst die tatsächliche Verwendung dieses Wirtschaftsguts für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen entscheidend. Werde dieses etwa für private Zwecke eingesetzt, entnehme der Steuerpflichtige die Mittel zur Anschaffung des Wirtschaftsguts aus seinem Betriebsvermögen. Schichte der Steuerpflichtige hingen nur liquide Geldmittel auf ein (betriebliches) Festgeldkonto um, schaffe er damit kein anderes Wirtschaftsgut an, sondern wähle lediglich für die Geldmittel eine andere Anlageform, die ebenfalls in Geld bestehe.
Allerdings konnten die Wertpapiere des streitgegenständlichen Depots hier auch nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen werden, so Passau. Voraussetzung für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als gewillkürtes Betriebsvermögen sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Wirtschaftsgüter ihrer Art nach objektiv geeignet seien, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind.
Dies sei hier nicht der Fall, denn die Wertpapiere müssten ihrer Art nach objektiv geeignet sein, dem Praxisbetrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sein. Der Umfang der Wertpapiergeschäfte, insbesondere eine häufige Umschichtung der im Depot vorhandenen Wertpapiere mit deutlich spekulativen Absichten darauf ließen hier jedoch darauf schließen, dass hier eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften erschlossen werden sollte. Als gewichtiges Indiz sei dabei die fehlende Absicht der Fruchtziehung des Freiberuflers anzusehen, die es ihm nicht auf die dauerhafte Anlage der liquiden Mittel in Wertpapieren ankommen lasse, sondern auf die Ausnutzung sich kurzfristig verändernder Substanzwerte. In diesem Fall überschreite der Steuerpflichtige die Grenze von der Verwaltung seines erwirtschafteten Vermögens hin zu einer eigenen Einkunftsquelle, die sich durch ein eigenes wirtschaftliches Gewicht auszeichne. Diese Grenze habe die Klägerin hier überschritten.
Im vorliegenden Sachverhalt konnten die Kläger daher die Verluste aus den Wertpapierverkäufen nicht mit den Einkünften aus der ärztlichen Tätigkeit oder aus anderen Einkunftsquellen verrechnen, da diese dem zum Privat-, und nicht etwa wie angestrebt, dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Es verbleibe daher in diesen Fällen nur die Möglichkeit, die Verluste mit späteren Gewinnen aus Wertpapiergeschäften oder entsprechenden Gewinnen des Vorjahres auszugleichen.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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