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Alexander Meyer
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Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen am Beispiel von Rapidshare

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen seiner User konkretisiert.
Ein File-Hosting-Dienst stellt seinen Usern unter einer bestimmten Internet-Adresse Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die User können eigene Dateien auf den Servern des Hosting-Dienstes hochladen und abspeichern. Der File-Hosting-Dienst stellt lediglich den Speicherplatz zur Verfügung, er kennt weder den Inhalt der Dateien der User noch führt er eine Auflistung der Dateien. Nur spezielle Suchmaschinen (Linksammlungen) gestatten, nach bestimmten Dateien auf den Servern des File-Hosting-Dienstes zu suchen.


Prominentestes Beispiel für einen solchen File-Hosting-Dienst ist wohl Rapidshare. Um die Haftung von Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen seiner User ging es in dem aktuellen Fall.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt. Die Beklagte war die Betreiberin des File-Hosting-Dienstes Rapidshare.
Die GEMA machte geltend, dass zahlreiche Musikwerke ohne ihre Zustimmung über den Dienst Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht worden sind und dort heruntergeladen werden können. Dies stellt nach Ansicht der Klägerin eine Urheberrechtsverletzung durch Rapidshare dar. Daher macht sie einen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Bundesgerichtshof gab der GEMA Recht.
Er verneinte jedoch einen Haftung eines Mitglieds des Verwaltungsrats und eines früheren Geschäftsführers von Rapidshare. Die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzungen konnte in diesen Fällen nicht festgestellt werden.

Einem File-Hosting-Dienst können nicht die Urheberrechtsverletzungen selbst vorgeworfen werden, da diese gerade durch die User ohne Kenntnis des Betreibers begangen werden.
Jedoch treffen den File-Hosting-Dienst gewissen Prüf- und Kontrollpflichten. Wenn sie diese verletzen, können sie als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Gegenstand der Urteile zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen seiner User sind regelmäßig der Umfang der Prüfpflichten, die den Betreiber treffen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

Dies ist bei Rapidshare der Fall.
Ist Rapidshare auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist Rapidshare deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren. Es müssen darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen überprüft, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern des File-Hosting-Dienstes gespeichert sind.
Rapidshare hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und auch unter Einsatz von Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist.
Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der File-Hosting-Dienste nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten.
Im Fall von Rapidshare hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat.
Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt Rapidshare kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf ihrer Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen.

(BGH, Urteil vom 15.08.13 - I ZR 80/12; Pressemitteilung des BGH vom 03.09.13)
 
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