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Abgeltungssteuer - Besonderheiten

Abgeltungssteuer - weitere Besonderheiten

Weitere Besonderheiten zur Abgeltungssteuer: Vollversteuerung

-Darlehensgeber und -nehmer sind nahestehende Personen (Ehegatten)

-Gesellschafterdarlehen an die GmbH und Beteiligung des Gesellschafters mit mindestens 10 %

-Back-to-back-Finanzierung:Kapitalanlage und Kapitalüberlassung hängen zusammen

Regelungszweck: kein Gestaltungsmisssbrauch und kein Erschleichen der Abgeltungssteuer

Besonderheiten beim Teileinkünfteverfahren

Gewinneinkünfte verdrängen Kapitaleinkünfte
Behandlung von Kapitaleinkünfte im gewillkürten Betriebsvermögen als Einkünfte aus:

-Land - und Forstwirtschaft
-Gewerbebetrieb oder
-freiberuflicher Tätigkeit

Grund: Kapitaleinküfnte werden durch Gewinneinkünfte verdrängt

Folge:

-keine Abgeltungssteuer,vielmehr persönlicher Einkommenssteuersatz

-keine Abgeltungswirkung: Kapitalertragssteuer wird wie bisher auf die Einkommenssteuer angerechnet und hat daher keine Abgeltungswirkung;bei Kapitaleinkünften als gewillkürtem Betriebsvermögen:Abziehen von Aufwendungen als Betriebsausgaben iHv. 60 %

- bisheriges Halbeinkünfteverfahren wird durch Teileinkünfteverfahren abgelöst; Besteuerung von Dividenden mit 60 %

Aufwendung als Betriebsausgaben iHv. 60 % abziehbar

- Betriebsbeteiligungen

-Teileinkünfteverfahren

Wahl zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren: wann ist welches Berechungsverfahren sinnvoll?

Abgrenzung

Abgeltungssteuer gilt,
wenn die Kapitalanlage in das Privatvermögen fällt

Teileinkünfteverfahren gilt,
wenn die Kapitalanlage in das (gewillkürte) Betriebsvermögen fällt;
nach Entnahme aus dem gewillkürtem Betriebsvermögen gilt wieder die Abgeltungssteuer

Der Unternehmer hat bei der Behandlung der Besteuerung daher ein Wahlrecht der Besteuerung,je nachdem welche Gestaltung vorgenommen wird.

Weitere Konstellationen

-Die Übertragung der Kapitalanlage auf eine gewerblich geprägte GmbH& Co KG führt zum Teileinkünfteverfahren

-Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ergeben sich bei hohen Aufwendungen (Schuldzinsen) und in Verlustjahren

-Veräußerungsgewinne - und verluste,Geltung Teileinkünfteverfahren
Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen
wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung),da Veräusserungsgewinn wie gewerblicher Veräusserungsgewinn behandelt wird
Steuerpflicht ab 2009: 60 %

-Zu Veräusserungs - und Auflösungsverlusten
2 Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig

BFH IX R 98/07
BFH IX R 42/08

-Unentgeltiche Nutzungsüberlassung
im Privatvermögen:nach Halbeinkünfteverfahren sind Aufwendungen sind nur hälftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar

im Betriebsvermögen:Aufwendungen können mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Rechtsanwalt Bastian Rohlffs © 2009, info@kanzlei-rohlffs.com
 
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