Abgeltungssteuer - Besonderheiten
Abgeltungssteuer - weitere Besonderheiten
Weitere Besonderheiten zur Abgeltungssteuer: Vollversteuerung
-Darlehensgeber und -nehmer sind nahestehende Personen (Ehegatten)
-Gesellschafterdarlehen an die GmbH und Beteiligung des Gesellschafters mit mindestens 10 %
-Back-to-back-Finanzierung:Kapitalanlage und Kapitalüberlassung hängen zusammen
Regelungszweck: kein Gestaltungsmisssbrauch und kein Erschleichen der Abgeltungssteuer
Besonderheiten beim Teileinkünfteverfahren
Gewinneinkünfte verdrängen Kapitaleinkünfte
Behandlung von Kapitaleinkünfte im gewillkürten Betriebsvermögen als Einkünfte aus:
-Land - und Forstwirtschaft
-Gewerbebetrieb oder
-freiberuflicher Tätigkeit
Grund: Kapitaleinküfnte werden durch Gewinneinkünfte verdrängt
Folge:
-keine Abgeltungssteuer,vielmehr persönlicher Einkommenssteuersatz
-keine Abgeltungswirkung: Kapitalertragssteuer wird wie bisher auf die Einkommenssteuer angerechnet und hat daher keine Abgeltungswirkung;bei Kapitaleinkünften als gewillkürtem Betriebsvermögen:Abziehen von Aufwendungen als Betriebsausgaben iHv. 60 %
- bisheriges Halbeinkünfteverfahren wird durch Teileinkünfteverfahren abgelöst; Besteuerung von Dividenden mit 60 %
Aufwendung als Betriebsausgaben iHv. 60 % abziehbar
- Betriebsbeteiligungen
-Teileinkünfteverfahren
Wahl zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren: wann ist welches Berechungsverfahren sinnvoll?
Abgrenzung
Abgeltungssteuer gilt,
wenn die Kapitalanlage in das Privatvermögen fällt
Teileinkünfteverfahren gilt,
wenn die Kapitalanlage in das (gewillkürte) Betriebsvermögen fällt;
nach Entnahme aus dem gewillkürtem Betriebsvermögen gilt wieder die Abgeltungssteuer
Der Unternehmer hat bei der Behandlung der Besteuerung daher ein Wahlrecht der Besteuerung,je nachdem welche Gestaltung vorgenommen wird.
Weitere Konstellationen
-Die Übertragung der Kapitalanlage auf eine gewerblich geprägte GmbH& Co KG führt zum Teileinkünfteverfahren
-Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ergeben sich bei hohen Aufwendungen (Schuldzinsen) und in Verlustjahren
-Veräußerungsgewinne - und verluste,Geltung Teileinkünfteverfahren
Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen
wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung),da Veräusserungsgewinn wie gewerblicher Veräusserungsgewinn behandelt wird
Steuerpflicht ab 2009: 60 %
-Zu Veräusserungs - und Auflösungsverlusten
2 Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig
BFH IX R 98/07
BFH IX R 42/08
-Unentgeltiche Nutzungsüberlassung
im Privatvermögen:nach Halbeinkünfteverfahren sind Aufwendungen sind nur hälftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar
im Betriebsvermögen:Aufwendungen können mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Rechtsanwalt Bastian Rohlffs © 2009, info@kanzlei-rohlffs.com
« zurück