Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur "künstlichen Befruchtung"
(Nürnberg) Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ("Künstliche Befruchtung") gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Das, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, ist der Tenor eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009 (AZ.: B 1 KR 12/08 R).
Nach dem Urteil sei die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es seien keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann.
Der Gesetzgeber habe sich u. a. davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermien¬injektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch.
Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch mög¬lichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), sei dabei ohne Belang. Die Ungleich¬behandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entschei¬dung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.
Nähere Auskünfte erteilen u. a. auch die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de –, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: info@dansef.de
www.dansef.de
« zurück