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Absehen vom Fahrverbot: Ausnahmsweise kein Regelfahrverbot bei untypischer Ordnungswidrigkeit und Härtefallnachweis!

Das zuständige AG hat den als Berufskraftfahrer tätigen Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24 a I, III StVG zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt.


Von dem im Bußgeldbescheid neben der Regelgeldbuße von 250,- € angeordneten Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 II a StVG hat es unter gleichzeitiger Verdoppelung des Regelsatz auf 500,- € abgesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem OLG Bamberg führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG. Das OLG Bamberg hielt bei seiner Entscheidung fest, dass der Tatrichter auch bei Trunkenheitsfällen aufgrund des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes verpflichtet ist, sich mit möglichen Folgen eines Fahrverbots für den Betroffenen auseinander zu setzen, wenn dieser einen durch das Fahrverbot drohenden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz vorgetragen hat. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 I 2 StVG kann nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Dabei dürfen Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen oder ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Diesen Anforderungen genügte das Urteil des AG nicht. Die Feststellungen im Urteil rechtfertigten keine Ausnahme vom Regelfahrverbot, da sich das AG nicht ausreichend genug mit den Angaben des Betroffenen, bei einem Fahrverbot seinen Arbeitsplatz zu verlieren, auseinandergesetzt hatte. Dabei ist u. a. von Bedeutung, ob der betroffene anderweitig in seinem Betrieb eingesetzt werden kann oder für die Zeit des Fahrverbots Urlaub nehmen kann.

Eine erneute Entscheidung des AG nach Zurückweisung der Sache bleibt dazu noch abzuwarten (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 966/08). Im wesentlichen wird es dabei auf das Geschick des Verteidigers und des Betroffenen ankommen, ob das Amtsgericht sich durch Nachweise über eine drohende Kündigung des Arbeitsplatzes davon überzeugen lässt, dass die Aufhebung des Fahrverbots bestehen bleibt...

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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