Standesrecht
Aus standesrechtlicher Sicht besteht zurzeit in der Schweiz keine Pflicht mehr, den Gegenanwalt mit einem sog. Kollegendoppel zu bedienen.
Falls man jedoch weiterhin kollegialiter den Gegenanwalt mit einer Kopie der Gerichtseingabe bedienen möchte, empfiehlt es sich jedoch unbedingt, in der Eingabe an das Gericht zu vermerken, ob das Kollegendoppel mit oder ohne Beilagen an den Gegenanwalt versandt worden ist.
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