Mischkalkulation ja oder nein – Neues aus der VK Thüringen
Es steht dem Bieter im Rahmen seiner Kalkulationsfreiheit frei, erwartete Vorteile und Gewinne, die sich bei bestimmten Positionen des Leistungsverzeichnisses ergeben, in anderen Positionen zu verrechnen. Hierin ist keine unzulässige Mischkalkulation zu sehen.
VK Thüringen, Beschluss vom 28.09.2012 - 250-4002-14693/2012-E-005-SM
Der Bieter hatte Vorteile aus der Verwertung von Materialien, die bei der Arbeit anfielen, bei anderen Positionen als Begründung für eine Preisreduzierung angegeben.
Aus den Urteilsgründen:
„Die VST begründet diesen Antrag, über ihren bisherigen Vortrag (der Begründung für den Ausschluss des Angebotes der AST) in der Vergabeakte hinausgehen 1, damit, dass bei der Prüfung von der Ast geforderten Preisaufklärung zu den Abfall-Entsorgungspositionen 02.02.0012 bis 02.02.00015 die Urkalkulation dieser Positionen Folgendes ausgewiesen habe: Die sehr niedrigen Einheitspreise aller 4 Leistungspositionen seien damit begründet worden, dass ein Vorteil aus Asphalteinkauf von den ausgewiesenen Kalkulationspreisen der Abfall-Entsorgungsposition an abgezogen worden wären.
Unter einer "Mischkalkulation" wird allgemein der Vorgang verstanden, wenn Kostenbestandteile, die bei einer im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Position zu kalkulieren sind, bei einer anderen Position ausgewiesen werden, ohne dass dieses Vorgehen zumindest offengelegt worden ist, dieser Vorgang dem Bieter wie der Vernabestelle also bekannt waren.
Der Tatbestand einer "Mischkalkulation" liegt aber dann nicht vor oder begründet das Verhalten eines Bieters den Vorwurf, eine solche (unzulässigerweise) vorgenommen zu haben, in dem er eine oder mehrere Positionen im Leistungsverzeichnis tatsächlich besonders günstig ausgepreist hat, was allein wiederum der bloßen Verlagerung von Kosten einer Position in die andere Position geschuldet gewesen sein soll.
Eine unzulässige "Ab"- und "Aufpreisung" von Leistungspositionen ist hier nur dann zu sehen, wenn diese Vorgänge in einem kausalen Zusammenhang einer Kosten- und Preisverlagerung von einer / mehreren Position(en) in eine andere / andere Position(en) stehen kann. Im Falle der AST ist diese Verlagerung von Kostenbestandteilen innerhalb von Positionen ihres Angebotes durch die VST aber nicht nachgewiesen worden.
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