Handwerkerleistungen – Erschließungskosten von der Steuer absetzen
Der Bund der Steuerzahler Thüringen weist in seiner aktuellen Presseinformation auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin, danach sind Kosten die dem Hauseigentümer für den Anschluss an die zentrale Trink- und Abwasseranlage entste-hen als Handwerkerleistungen geltend zu machen.
Im Fall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwaser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwas-serentsorgung an. Die Kosten dafür hätten die Kläger mit rund 1.500,00 Euro zutragen. Die-sen Betrag machten die Kläger in ihrer Einkommenssteuererklärung als Handwerkerleistun-gen geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten aber nicht anerkennen, weil die Arbeiten nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück der Kläger, vorgenommen wurden. Das Finanzamt Berlin-Brandenburg gab hingegen den Klägern Recht. Das Finanzamt sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare Leistung für das Grundstück an (Az.: 7 K 7310/10). Das unterlegene Finanzamt legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Sie sollten die Modernisierungskosten für die Erschließung daher in der Einkommenssteuer-erklärung als Handwerkerleistung ansetzen. Berücksichtigt das Finanzamt die Kosten nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bean-tragt werden. Zur Begründung sollte auf das BFH-Verfahren hingewiesen werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.
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