CCS - Cross Currency Swaps Rückabwicklung unabwendbar?
Erneut hat die Unicredit HypoVereinsbank im Wege eines Hinweisbeschlusses bestätigt bekommen, dass CCS Geschäfte rückabgewickelt werden müssen.
Erneut hat eine Kammer des Landgerichts München I im Wege eines Hinweisbeschlusses die HypoVereinsbank darauf hingewiesen, dass die CCS Geschäfte, welche sie einem Kunden verkauft hat keinen Bestand haben können und die Rückabwicklung empfohlen wird.
Im Falle einer Rückabwicklung bekommt der betroffene Kunden alle Schäden ersetzt.
Das Landgericht München I verweist seit dem Beschluss des 5. Senats vom Oberlandesgericht München stetig darauf, dass die Kammern des Landgerichts München sich dieser Rechtsmeinung anschließen. Der Senat hatte festgelegt, dass die Bank bei dieser Art von Swaps darauf hinweisen musste, dass es sich um ein Glücksspiel handelt.
Warum die Bank den betroffenen Kunden immer noch mitteilt die Geschäfte hätten Bestand und Ansprüche seien bereits verjährt, bleibt das Geheimnis der Bank. Die Verjährung wird gem. Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I schon länger verneint.
Betroffenen Bankkunden kann daher weiterhin nur empfohlen werden, keine weiteren Zahlungen auf diese Geschäfte zu leisten und vergengene Schäden zurück zu fordern.
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