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Führerschein gekauft? Neuer Manipulationsverdacht gegen Berliner Fahrschule E. in Kreuzberg!

Erneut hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen eine Fahrschule erhoben. Wieder geht es um angeblich erkaufte Führerscheine. Bereits im Jahr 2006 flog die Manipulation in der Fahrschule Firat / Turhan / Mobil II mit einem Prüfer des TÜV auf. Diese wurden zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt.

In der Fahrschule des Inhabers E. Abdullah S. erfolgten nun erneut in Zusammenhang mit einem Prüfer des TÜV angebliche Manipulationen beim Führerscheinerwerb! Prüflinge sollen für den Erwerb bis zu 1.500,- € an den Inhaber der Kreuzberger Fahrschule gezahlt haben. Um die 350,- € gingen an den TÜV-Prüfer, welcher mit den Prüflingen den Theorietest mündlich absolvierte. Die mündliche Theorieprüfung soll aber laut gesetzlicher Vorschrift nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Auch soll die Durchführung in Gruppen erfolgen. Dagegen nahm der TÜV-Prüfer hier Einzelprüfungen vor, wobei er den Prüflingen bei der Beantwortung der Fragen Hilfe leistete. Laut der Anklageschrift haben zwischen 2003 und 2006 rund 880 Prüflinge einen solchen Theorietest in Einzelsitzungen absolviert.

Eine Sonderkommission des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ist seit dem Prozess gegen die Beteiligten der Manipulation der Fahrschule Firat damit beschäftigt 6.000 Fahrerlaubnisse des TÜV Berlin zu überprüfen. Durch den neuen Manipulationsverdacht in der Fahrschule des Inhabers E. Abdullah S. werden es durchaus noch mehr. 4.400 Führerscheine wurden bereits überprüft, wobei die Führerscheininhaber aufgefordert worden sind ihre Fahrkenntnisse erneut unter Beweis zu stellen. Die Behörde wird dann prüfen, ob sich ein konkreter Manipulationsverdacht belegen lässt. Gegebenenfalls wird dann die Fahrerlaubnis entzogen oder aber sie wird dann eventuell im Widerspruchsverfahren die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung zurücknehmen.

Fest steht, dass sicher nicht alle Fahrschüler dieser Fahrschulen ihren Führerschein illegal erworben haben – diese „Unschuldigen“ werden erfahrungsgemäß vom LABO-Berlin zunächst aber ebenfalls in den Kreis der Verdächtigen mit einbezogen. Sie alle erhalten die Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist einer theoretischen und ggf. auch praktischen Nachbegutachtung / Prüfung zu unterziehen. Hiergegen sollte man sich unbedingt frühzeitig erfolgreich wehren, um einer pauschalen Verdächtigung entgegen zu treten!

Nach wie vor gilt aber:
Es müssen erst einmal konkrete Tatsachen vorliegen bzw. aktenkundig sein, die die Anforderung eines solchen Gutachtens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall lagen zum letzten Zeitpunkt allerdings noch keine offenkundigen Beweise vor. Hier besteht die Möglichkeit, sich gegen den Führerscheinentzug vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu wehren! Der pauschale Verdacht einer Manipulation reicht nämlich für den Entzug nicht aus. Im Eilverfahren entschied bereits das Verwaltungsgericht in einer Parallelsache zugunsten des „Prüflings“, dass die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs konkret nachgewiesen sein muss. Zwar könne auf eine mangelnde Befähigung geschlossen werden, wenn ein seitens Führerscheinbehörde angeordnetes Gutachten über die Fahreignungs-Befähigung nicht beigebracht wird. Jedoch müssen dann auch Tatsachen vorliegen oder aktenkundig sein, welche die Anordnung eines solchen Gutachtens rechtfertigen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile / Sachverhalte nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
 
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