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Hans-Georg Herrmann
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken


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Schallschutz im Miet- und WEG-Recht

Das Thema „Luft- und Trittschall“ beschäftigt in Häusern, in denen mehrere Parteien zusammen leben, immer wieder die Gerichte. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes V ZR 195/11 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten eine Eigentumswohnung in einem 1966 errichteten Gebäude erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war die über ihrer Wohnung liegende Wohnung vermietet. Die dortige Mieterin hatte im Wohnzimmer und im Flur Teppichboden verlegt. Nach dem Auszug wurde der Teppichboden im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen ersetzt, wobei der neue Belag auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich 1966 vorhandenen Parkettfußboden verlegt wurde. Die Kläger fühlten sich nunmehr durch Tritt- und Luftschall belästigt.

Innerhalb einer WEG ist jeder Wohnungseigentümer gehalten, Nachteile für andere Wohnungseigentümer zu vermeiden, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Zur Beurteilung dieser Frage ist bei dem vorliegenden Fall auf die Schallschutzwerte der DIN 4109 zurückzugreifen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in Kraft waren. Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass spätere Änderungen dieser Werte unbeachtlich sind. Daran ändere auch der hier vorgenommene Austausch des Bodenbelags nichts. Dies gelte jedenfalls so lange, wie in den unter dem Belag befindlichen Estrich oder die Geschossdecke nicht eingegriffen werde. Insbesondere hat der BGH noch einmal klargestellt, dass nicht auf die zum Zeitpunkt des Austauschs des Bodenbelags geltenden Schallschutzwerte abzustellen ist.

Von diesem Grundsatz kann es Ausnahmen geben, z. B. wenn in der Teilungserklärung Vereinbarungen zum Schallschutz enthalten sind, die über die Mindeststandards der DIN 4109 hinausgehen.

Die Entscheidung dürfte auf das Mietrecht entsprechend übertragbar sein.
 
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