Rückabwicklung zu Gunsten geschädigter Kommanditisten geglückt!
Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2012, A.z.: II ZR 69/12 der Schadensersatzklage einer Kommanditisten statt gegeben, die gegen den Gründungsgesellschafter vorgegangen war.
Der Gründungsgesellschafter, z.B. eine Treuhandkommanditistin, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 - OLG München)
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Interessanter Ansatzpunkt für geschädigte Anleger das Geld wieder zu erlangen.
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