Das neue GmbH-Recht – Was Sie wissen müssen
(Teil I: Gründer, Teil II: Bestehende Gesellschaften)
von Rechtsanwältin Monika Born, Hamburg
Komplette Novellierung des GmbH-Rechts durch das MoMiG
Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft (MoMiG) getreten.
Es erleichtert sowohl die Firmengründung als auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und macht zusammen mit der freien Sitzwahl die GmbH als Rechtsform im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiger.
Zum Schutz der Gläubiger werden die Verantwortlichen einer GmbH stärker in die Pflicht genommen. Neu sind die Pflichten der Gesellschafter im Krisenfall und die damit verbundene Eigenhaftung. Ferner wurde die Liste der Gründe erweitert, warum jemand nicht (mehr) zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Für alle GmbHs jetzt Pflicht: die Angabe eine inländischen Geschäftsadresse.
Teil I: Das betrifft Sie als Gründer
Einfacher und schneller gründen
Die Eintragung der GmbH beschleunigt sich, weil Sie als GmbH-Gründer keine Genehmigungsurkunden, z.B. gewerberechtliche Erlaubnis für Handwerksbetriebe mehr beim Registergericht einreichen müssen. Das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren für den Unternehmensgegenstand wurde vom Eintragungsverfahren für die Rechtsform abgekoppelt.
Das Verfahren bei Einlage von Sachleistungen (sog. Sachgründung) wurde vereinfacht. Zwar müssen Sie nach wie vor einen Sachgründungsbericht fertigen, aus dem sich die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistung ergeben. Eine Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht erfolgt dagegen nicht mehr. Nur bei „nicht unwesentlichen Überbewertungen“ stellt das Gericht weitere Nachforschungen an.
Bislang musste das Registergericht den Wert von Sacheinlagen umfassend prüfen und bei jeder, auch nur geringfügigen Überbewertung, die Eintragung ablehnen. Das führte oft zu langen Eintragungszeiten. Außerdem fürchteten viele Gründer den Aufwand für die Nachweispflicht, z.B. Kosten für Gutachten, weshalb häufig auf verdeckte Sachgründungen ausgewichen wurde (siehe dazu Teil II).
Letzteres sollten Sie auch in Zukunft unbedingt vermeiden. Auch wenn nach neuem Recht eine Anrechnung der eingebrachten Sachleistungen erfolgt, Sie also wie bei der „offenen“ Sachgründung nur noch auf die Differenz haften und nicht die gesamte Einlage noch mal erbringen müssen. Wegen falscher Angaben bei der Anmeldung machen Sie sich strafbar, wenn Sie als Geschäftsführer wahrheitswidrig versichern, dass die Einlage erbracht wurde.
Die besonderen Sicherheiten bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft wurden ersatzlos gestrichen.
Ferner ermöglicht die Reform eine vereinfachte Standardgründung mit Musterprotokollen für Ein- und Mehrpersonengesellschaften, die den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Voraussetzung ist, dass die Einlage bar erbracht wird (Bargründung), und die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.
Doch Vorsicht! Bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie keine individuellen Vereinbarungen treffen. Die vorgegebenen Mindestinhalte dürfen nicht geändert werden. Ergänzend gilt ausschließlich das, was gesetzlich geregelt ist – und das ist häufig nicht ausreichend.
Zwei Beispiele: Nach dem Gesetz kann jeder Gesellschafter seinen Anteil ohne Zustimmung der Gesellschaft oder seiner Mitgesellschafter auf einen Dritten übertragen und damit seinen Mitgesellschaftern einen neuen Geschäftspartner aufdrängen. Das ist in der Regel nicht gewollt. Deshalb wird die Übertragung von Geschäftsanteilen in praktisch allen GmbH-Satzungen (Gesellschaftsverträgen) an die Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gebunden. Bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie das nicht.
Ebenso wenig sieht das GmbH-Gesetz ein Kündigungsrecht für Gesellschafter vor. In der Praxis besteht aber ein Bedürfnis, ohne Anteilsverkauf oder Auflösung der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheiden zu können, weshalb in Gesellschaftsverträgen entsprechende Regelungen üblich sind.
Aus meiner Sicht ist die Standardgründung mit Musterprotokoll nur bei einer Ein-Personen-Gesellschaft empfehlenswert, da hier die Beziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt werden müssen.
Gründung mit wenig Kapital
Die lange diskutierte Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 € auf 10.000 € wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde als Einstiegsvariante für die GmbH die sog. Mini-GmbH eingeführt. Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)“ kann zunächst mit einem Stammkapital ab 1 € (bis 24.999 €) gegründet werden. Die Differenz zum Mindeststammkapital der GmbH (25.000 €) ist in den folgenden Jahren anzusparen. Dazu dürfen Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern sind zu einem viertel in eine gesetzliche Rücklage einzustellen.
Erhöht die Gesellschaft (so) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 €, kann sie in eine „normale“ GmbH umfirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten.
Wichtig für alle Gründer, die Sachleistungen (z.B. eine vorhandene Geschäftsausstattung) einbringen wollen: Das Mindeststammkapital der UG (1 - 24.999 €) muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind hier, anders als bei der GmbH, ausgeschlossen.
Außerdem ist der Geschäftsführer einer UG abweichend von der normalen GmbH dazu verpflichtet, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies erfordert die Aufstellung und Fortschreibung eines Liquiditätsplans.
Reduzierte Gründungskosten: Bei einer klassischen Gründung mit einer Mindeststammeinlage von 25.000,- € fallen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister Notarkosten in Höhe von rund 450,- € zzgl. MwSt an. Hinzu kommen etwas mehr als 100,- € für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft reduzieren sich die Notargebühren um netto 84,- €.
Durch die Verwendung eines Musterprotokolls (vereinfachte Standardgründung) fallen weniger Gebührentatbestände beim Notar an, weil nur ein Dokument zu beurkunden ist. Bei einem Stammkapital von 25.000,- € beträgt die Ermäßigung netto 181,-€. Bei der UG mit geringem Stammkapital liegt die Ersparnis entsprechend höher. Die Kosten für den Notar reduzieren sich bis auf ca. 50,- zzgl. MwSt, wenn Sie eine „1-Euro-UG“ unter Verwendung eines Musterprotokolls gründen.
Flexibilisierung bei den Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile müssen nach neuem Recht nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang 100 €). Pro Euro erhält jeder Gesellschafter eine Stimme. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, können Sie bei Gründung mehrere Anteile übernehmen, etwa um sie später zu verkaufen. Zudem können Gesellschaftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren auf einen Dritten übertragen werden (siehe dazu Teil II).
Neu ist auch die dem Aktienrecht nachgebildete Möglichkeit, die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag, sog. genehmigtes Kapital, durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (Kapitalerhöhung durch Ermächtigung).
Erweiterte Ausschlussgründe für Geschäftsführer
Bei der Wahl der Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an deren Eignung verschärft hat.
Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch verurteilt ist, konnte bereits nach bisherigem Recht fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer eine GmbH werden. Das neue GmbH-Gesetz erweitert die Disqualifikationstatbestände um Insolvenzverschleppung, vorsätzliche falsche Angaben bzw. unrichtige Angaben im Rahmen von Auskunftspflichten nach verschiedenen Gesetzen und einige allgemeine Wirtschaftsstraftaten, sofern letztere zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben. Allerdings müssen die Taten vorsätzlich begangen worden sein, bislang reichte Fahrlässigkeit. Das erweiterte Bestellungsverbot gilt auch bei Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten.
Teil II: Hinweise für bestehende GmbHs
Erweiterte Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Die Gesetzesnovelle regelt einige Pflichten des Geschäftsführers neu. Die Änderungen sind zum großen Teil allerdings nur redaktioneller Art. Beispielsweise wurde die Pflicht zur Stellung eine Insolvenzantrages, die bislang im GmbH-Gesetz verankert war, nunmehr rechtsformneutral in der Insolvenzordnung geregelt.
Inhaltlich neu ist die Haftungserweiterung des Geschäftsführers bei sog. Ausplünderungsfällen. Nach bisherigem GmbH-Recht waren die Geschäftsführer nur zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die sie noch nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt hatten (Masseschmälerung). Nicht geregelt waren die besonders krassen Fälle, in denen durch Zahlungen an die Gesellschafter erst die Insolvenz herbeigeführt wurde.
Wenn Sie also als Geschäftsführer unsicher sind, ob eine von den Gesellschaftern gewünschte Zahlung in die Insolvenz führt, legen Sie im Zweifel Ihr Amt nieder.
Erweitert hat sich auch die Haftung des Geschäftsführers bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste. Bislang waren die Geschäftsführer in solchen Fällen nur den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet, jetzt auch den Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der neu eingeführten Möglichkeit, einen Geschäftsanteil gutgläubig zu erwerben (s.u.)
Zusätzliche Obliegenheiten für GmbH-Gesellschafter
Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr (Führungslosigkeit), etwa weil dieser sein Amt niedergelegt hat, wird die Gesellschaft durch ihre Gesellschafter vertreten. Jeder Gesellschafter ist kraft Gesetzes Empfangsvertreter der GmbH, d.h. auch ein nicht operativ tätiger Gesellschafter muss jetzt Erklärungen und Zustellungen entgegennehmen, die die Gesellschaft betreffen. Verschärft wird die Regelung noch dadurch, dass diese Erklärungen und Zustellungen unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse (s.u.) erfolgen können.
Im Fall der Führungslosigkeit sollten Sie also unbedingt aktiv werden, um sicher zu stellen, dass nicht ohne Ihr Wissen und Zutun unerwünschte Rechtsfolgen eintreten, die sie hätten verhindern können.
Eine Ausnahme besteht lediglich für Gesellschaften, die einen Aufsichtsrat haben; dessen Mitglieder übernehmen bei der führungslosen GmbH die Rolle der Empfangsvertreter.
Neu ist auch die Pflicht der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Im Falle eines Verstoßes droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, es sei denn Sie können nachweisen, dass Sie den Insolvenzgrund und/oder die Führungslosigkeit nicht kannten.
Schließlich tragen Gesellschafter das Haftungsrisiko für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, wenn sie ihm zumindest grob fahrlässig die Geschäftsführung überlassen haben, obwohl Hinderungsgründe bestanden. Ob allein die Anforderung eines Führungszeugnisses grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist fraglich. Einerseits weist es nicht alle relevanten Tatbestände aus (z.B. Berufverbote). auch können Verurteilungen dort bereits nach drei Jahren getilgt sein, die GmbH-rechtlich (5 Jahre) noch relevant sind.
Geschäftsführern, die vor Inkrafttreten der Reform bestellt und wegen eines der neu aufgenommenen Delikte rechtskräftig verurteilt wurden, kommt eine Ausnahmeregelung zugute. Wer vor dem 1. November 2008 bereits nach den neuen Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt war, darf weiterhin Geschäftsführer bleiben.
Gestärkte Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen Vergleich
Nach bisherigem Recht war es oft schwierig zu ermitteln, wer tatsächlich Inhaber der Geschäftsanteile einer GmbH ist. Die Reform sorgt hier für mehr Transparenz und ermöglicht damit eine leichtere Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
In Anlehnung an das Aktienregister für Namensaktien schreibt das neue GmbH-Gesetz vor, dass die Anteile in der Gesellschafterliste fortlaufend nummeriert und sämtliche Übertragungsvorgänge lückenlos werden erfasst werden müssen. Nur derjenige gilt als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit besteht jetzt die Möglichkeit für einen Erwerber, einen Geschäftsanteil gutgläubigen vom Eingetragenen zu erwerben, auch wenn der Anteil diesem gar nicht gehört. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafterliste seit mindestens drei Jahren unrichtig ist oder (vor Ablauf der 3-Jahresfrist), die Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen ist.
Die künstlichen Erschwerungen des Handels mit Gesellschaftsanteilen, die bei Einführung der GmbH diese von der Aktiengesellschaft abgrenzen sollten, wurden damit zugunsten internationaler Standards aufgehoben.
Für bestehende Gesellschaften: Als Gesellschafter (und Geschäftsführer wegen möglicher Haftung, s.o.) sollten Sie umgehend überprüfen, ob die Gesellschafterliste Ihrer GmbH noch aktuell ist. Insbesondere bei älteren Gesellschaften ist dies oft nicht der Fall, weil die Pflicht zur Aktualisierung der Gesellschafterliste nicht von Amts wegen nachgehalten wurde. Nach der Übergangsregelung haben Sie nur sechs Monate Zeit, die Gesellschafterliste zu berichtigen. Ab dem 1. Mai 2009 könnte ein Dritter den Anteil gutgläubig vom falsch eingetragenen Gesellschafter erwerben, sofern Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen die unrichtige Eintragung in keiner Weise zugerechnet werden kann. In diesem Fall gilt die Drei-Jahres-Frist.
Mit dem neuem Recht wird die bisher zwingende Identität zwischen Satzungs- und Verwaltungssitz aufgegeben. Neben dem inländischen Satzungssitz (Geschäftsadresse) ist es jetzt möglich, einen Verwaltungssitz (Ort der operativen Tätigkeit bzw. Verwaltung oder Geschäftsleitung) im Ausland zu errichten und umgekehrt. Damit können deutsche Kapitalgesellschaften über Niederlassungen im Ausland tätig werden oder Konzernmütter, vom Ausland aus deutsche Töchter als GmbH führen.
Der deutsche Gesetzgeber hat also nachgezogen und ermöglicht, was bei ausländischen Kapitalgesellschaften bislang schon selbstverständlich war. Die Konstruktion einer in Deutschland tätigen englischen Limited beruht in der Regel darauf, dass die Zweigniederlassung in Deutschland das eigentliche Geschäft betreibt, während in England lediglich eine Geschäftsadresse (Briefkasten) vorgehalten wird.
Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
Wohltuende Klarstellungen bringt die Reform in den Bereichen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Die zum Teil fehlende bzw. lückenhafte gesetzliche Regelung war über Jahrzehnte durch Richterrecht ergänzt worden, was in der Praxis für erhebliche Unsicherheit gesorgt hatte. Betroffen sind die verdeckten Sacheinlagen, das Hin- und Herzahlen, die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts sowie das Cash-Pooling.
Differenzhaftung bei verdeckten Sacheinlagen
Nach der Rechtsprechung musste ein Gesellschafter die Einlage ein zweites Mal leisten, wenn eine Bareinlage vereinbart war, der GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Sachwert zugeführt wurde. Meist waren in diesen Fällen Gegenstände von den Gesellschaftern in zeitlichtem Zusammenhang mit der Gründung von der GmbH angekauft worden, um das aufwendige Verfahren einer Sachgründung zu umgehen. Die verdeckte Sachleistung hatte den Gesellschafter nicht von seiner Bareinlagepflicht befreit; selbst bei voller Werthaltigkeit der Sache musste er die Bareinlage erneut aufbringen. Da seit der Gründung meist viele Jahre vergangen waren und der eingebrachte Gegenstand nicht mehr vorhanden war, zahlte der Gesellschafter praktisch zweimal.
Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage" ist jetzt im Gesetz klar geregelt. Nach der Anmeldung wird der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet, d.h. der Gesellschafter haftet im Ergebnis nur noch, wenn der tatsächliche Wert geringer war als angegeben.
Aufatmen können auch Alt-Gesellschafter. Die Neuregelung gilt auch für Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet wurden, vorausgesetzt es ist noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder eine wirksame Vereinbarung mit der GmbH getroffen worden.
Hin- und Herzahlen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Das zur verdeckten Sacheinlage gesagte gilt im Ergebnis auch für Fälle, in denen vor Erbringung der Einlage mit dem Gesellschafter vereinbart wurde, dass die GmbH eine Gegenleistung an den Gesellschafter erbringt. Beispiel: Der Gesellschafter erhält nach Zahlung der Einlage ein Darlehen von der Gesellschaft, die Einlage wird hin- und hergezahlt.
Nach neuem Recht ist die Einlage erbracht, wenn die Vereinbarung mit dem Gesellschafter vor Erbringung der Einlage getroffen wurde und die Gesellschaft einen vollwertigen und liquiden Rückgewähranspruch erhält.
Nicht erbracht ist die Einlage in Fällen, in denen die Vereinbarung zur Rückgewähr erst nach Leistung der Einlage getroffen wurde oder gar das Geld ohne Vereinbarung zurückgeflossen ist. Da der Geschäftsführer eine solche Absprache in der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister angeben muss, sind die formalen Voraussetzungen bei Neu-Gründungen leicht nachprüfbar.
Alt-Gesellschafter kommen ebenfalls in den Genuss der Neuregelung, sofern in der Sache noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder eine wirksame Absprache bzgl. der nach altem Recht noch offenen Einlageverpflichtung mit der GmbH getroffen wurde.
Deregulierung des (Eigen-) Kapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Darlehen oder sonstige Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der GmbH in der Krise zur Verfügung gestellt hat, wie Eigenkapital behandelt werden. Die Reform hat die komplexe Materie erheblich vereinfacht und neu in der Insolvenzordnung geregelt.
Inhaltlich wurde dabei die von der Rechtsprechung entwickelte und von der Gesetzesnovelle 1980 aufgegriffene Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen komplett aufgegeben.
Zukünftig ist nur noch zu unterscheiden, ob die Rückzahlung eines vom Gesellschafter gewährten oder von ihm besicherten Darlehens im Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgte. Wenn ja, kann die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger die Rückzahlung anfechten, wenn diese im letzten Jahr vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels erfolgte.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Darlehen in der Krise gewährt wurde! Weil überhaupt nicht mehr an ein Fehlverhalten angeknüpft wird, birgt die Neuregelung aber auch Gefahren für Gesellschafter, etwa bei unvorhersehbaren Insolvenzen oder bei Unternehmensverkäufen.
Neu ist schließlich die Regelung für Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der GmbH zur Nutzung überlassen hatte. Auch sie werden nicht mehr als Eigenkapital (sog. eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen) behandelt. Der Gesellschafter hat im Insolvenzverfahren lediglich einen beschränkten Aussonderungsanspruch. Er kann sein Rückforderungsrecht während der Dauer des Verfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab Eröffnung, nicht geltend machen.
Übergangsregelung: Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. November 2008 eröffnet wurden, verbleibt es bei der alten Rechtslage. Bei später eröffneten Verfahren gelten für bis zum 1. November 2008 gewährten Darlehen die alten Anfechtungsvorschriften, soweit diese für den Gesellschafter günstiger sind.
Cash-Pooling – Rückkehr zur bilanziellen Betrachtung
Cash-Pooling ist ein international gebräuchliches Verfahren zur Konzernbinnenfinanzierung, bei dem liquide Mittel der Töchter abgeschöpft und zentral im Konzern verwaltet werden. Dieses wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen war bislang umstritten, weil die neuere Rechsprechung davon ausging, dass der Grundsatz der Kapitalerhaltung dabei tangiert werde.
Das neue GmbH-Gesetz stellt in diesem Zusammenhang klar, dass keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital vorliegt, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht oder die Tochtergesellschaft einen vollwertigen Rückgewähranspruch erhält. Ist die Forderung gegen die Gesellschafterin nach bilanziellen Grundsätzen werthaltig, liegt ein Aktivtausch vor.
Neu: die inländische Geschäftsanschrift
Nach neuem Recht ist bei der Eintragung der GmbH im Handelsregister zwingend eine inländische Geschäftsadresse anzugeben und jede spätere Änderung mitzuteilen. So wird sichergestellt, dass die Gesellschaft bei Führungslosigkeit oder im Falle des „Abtauchens“ der Geschäftsführer für Gläubiger erreichbar ist (vereinfachte Zustellung). Alternativ zur Geschäftsanschrift kann die inländische Anschrift einer empfangsberechtigten Person angegeben werden.
Bestehende Gesellschaften müssen die Geschäftsanschrift (oder die Empfangsberechtigte Person) mit der ersten Anmeldung nach in Krafttreten des Gesetzes, spätestens bis zum 13. Oktober 2009 mitteilen. Geschieht dies nicht, trägt das Registergericht von Amts wegen die ihm bekannte Anschrift (Lage der Geschäftsräume im Sinne der Handelsregisterverordnung) ein.
Als Geschäftsführer oder Gesellschafter sollten Sie also überprüfen, ob die Adresse, unter der Ihre Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, noch aktuell ist.
Fazit
Die groß angekündigte und umfassendste GmbH-Reform seit Einführung der GmbH im Jahr 1892 bringt also eine Reihe von Neuerungen. Einige nur aus der deutschen Gesellschaftsrechtsgeschichte zu erklärende Restriktionen etwa bei der Anteilsübertragung werden ebenso abgeschafft wie das durch Richterrecht entstanden Rechtsinstitut des Kapitalersatzrechts. Letzteres hatte sowohl bei betroffenen Gesellschaftern als auch für Berater (Rechtsanwälte und Steuerberater) aufgrund seiner Kasuistik zu erheblichen Unsicherheiten und Haftungsrisiken geführt.
Insgesamt ist das GmbH-Recht moderner und praxistauglicher geworden. In manchen Bereichen bleibt die Reform allerdings hinter ihren selbst gesteckten Zielen zurück. Enttäuscht sind vor allem diejenigen, die auf eine der englischen Limited vergleichbare deutsche Alternative gehofft hatten. In den parlamentarischen Beratungen konnte sich weder die im Referentenentwurf vorgesehene Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000,- € für alle GmbHs noch der gänzliche Verzicht auf die Beurkundungspflicht bei Standardgründungen durchsetzen.
Die Autorin ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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