Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden
(Kiel) Nach einer am 18.02.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verfassungsgemäß. (BFH AZ.: X R 53/06)
In dem ausgeurteilten Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, war der Ehemann der Klägerin war als selbständiger Schornsteinfeger tätig und hatte sich bei der Innungskrankenkasse (IKK) freiwillig krankenversichert. Anspruch auf Krankengeld bestand bei ihm ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 2002 bezog er Krankengeldleistungen von der IKK in Höhe von 24 570 €, die das Finanzamt nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages dem Progressionsvorbehalt unterwarf. Die Einkommensteuer für 2002 wurde auf 9 455 € festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass nur die gegenüber einem Arbeitnehmer, nicht jedoch die gegenüber einem Selbständigen erbrachten Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Das ihrem verstorbenen Ehemann gezahlte Krankengeld stelle keine Sozialleistung im Sinne der Reichsversicherungsordnung dar. Der Anspruch bestehe vielmehr aufgrund eigener Beiträge. Die IKK sei in diesem Fall eine Privatkasse unter dem Dach der gesetzlichen Sozialversicherung.
Das Finanzamt, so Passau, wies den Einspruch als unbegründet zurück und verwies darauf, dass § 32b EStG den Progressionsvorbehalt nicht nur auf Pflichtversicherte erstrecke, sondern auf alle Steuerpflichtigen, die Krankengeld auf der Grundlage des SGB V bezogen hätten. Damit sei auch das an freiwillig gesetzlich Versicherte gezahlte Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Die dagegen eingelegte Revision wurde nun vom BFH zurückgewiesen, so Passau. Das FG habe zu Recht entschieden, dass das vom Ehemann der Klägerin im Streitjahr 2002 gemäß § 44 Abs. 1 SGB V bezogene Krankengeld in Höhe von 24 570 € dem Progressionsvorbehalt unterliegt Die Einbeziehung des Krankengeldes der gesetzlichen Rentenversicherung in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG verletze die Klägerin nicht in dem Grundrecht aus Art. 3 des Grundgesetzes. Diese Bestimmung verstosse nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auch das einer privaten Versicherung in den Progressionsvorbehalt einbeziehe. Der Gesetzgeber habe bei der Auswahl des Steuergegenstandes bzw. bei der Auswahl der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen, den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform ausgefüllt. Während der Anspruch auf Krankengeld des Versicherungsnehmers einer privaten Versicherung auf dem Versicherungsvertrag beruhe, ergebe sich der Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung als Sozialleistung aus dem gesetzlichen Leistungskatalog des SGB V, der auch auf die Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V, verweise. Die Einbeziehung des aufgrund des SGB V gezahlten Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt sei im Übrigen mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt.
Passau empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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