McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 

Privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu doppelter Haushaltsführung

(Kiel) Steuerpflichtige, die an einem anderen Ort als dem, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben, arbeiten und dort einen Zweitwohnsitz unterhalten, können die dafür entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung geltend machen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort nicht durch die Berufstätigkeit, sondern aufgrund privater Entscheidung entstanden ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008, AZ.: 14 K 2114/05 B). Im Streitfall waren die Kläger, ein Ehepaar, von ihrem ursprünglichen Wohn- und Arbeitsort weggezogen, um näher bei ihren Eltern wohnen und diese dadurch besser unterstützen zu können. Nur die Ehefrau fand jedoch einen Arbeitsplatz am neuen Wohnort; der Ehemann blieb bei seinem alten Arbeitgeber am alten Wohnort beschäftigt. Die Kläger machten daraufhin die Kosten der Zweitwohnung des Ehemannes am alten Wohnort als Kosten doppelter Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht als Werbungskosten an; mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht scheiterten die Kläger ebenfalls, so Passau.

Das Finanzgericht sah es als erwiesen an, dass der Umzug der Kläger rein private Gründe hatte. Kosten doppelter Haushaltsführung seien aber nur anzuerkennen, wenn Wohn- und Arbeitsort gerade wegen der Berufstätigkeit auseinanderfallen, wenn also ein Steuerpflichtiger unter Beibehaltung seines Wohnsitzes aus beruflichen Gründen gezwungen ist, einen weiteren Wohnsitz zu unterhalten, nicht hingegen, wenn er aus freien Stücken seinen Wohnsitz von seinem Arbeitsort wegverlegt, so das Finanzgericht. So habe bereits auch der Bundesfinanzhof in einem ähnlich gelagerten Fall im Jahre 2006 entschieden (BGH AZ.: IX R 108/00).

Passau empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 973 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de

 
«  zurück