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Standardsoftware ist einkommensteuerrrechtlich “Ware”

(Kiel) Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.10.2008 ist auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG (Negative Einkünfte mit Auslandsbezug) - BFH AZ.: IX R 22/08 -.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall war streitig, ob Veräusserungsverluste in Höhe von 144 638 € aus einer mehr als 9 %-tigen Beteiligung an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, die bezweckte, Internet-Infrastruktursoftware (Reality Server) zur Nutzung und Ansicht von 3-D-Darstellungen zu entwickeln und zu vertreiben, steuerlich anzuerkennen sind. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust nach einer Außenprüfung nicht an und vertrat die Auffassung, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Investitionszulage Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen sei, so dass es hier zur steuerlichen Anerkennung an einer Ware i.S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, die nur bewegliche Sachen umfasse, fehle. Darüberhinaus müsse der Steurpflichtige nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand gemacht habe. Hier indes liege ein Vertrieb vor, der vergleichbar sei mit der "OEM"-Version und zur Folge habe, dass das entwickelte Programm Dritten als Lizenzrecht zur Nutzung überlassen werde.

Dieser Auffassung ,so Passau, vermochte der BFH nun in letzter Instanz nicht zu folgen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehöre zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG z.B. Aktien oder ähnliche Beteiligungen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger, indem er seine Anteile an der in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft mit Verlust verkaufte, so der BFH. Auch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG stehe dem Verlustabzug nicht entgegen. Danach dürfen in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, negative Einkünfte zwar nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies gelte indes nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte der Körperschaft im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand hat.

Das vorab zuständige Finanzgericht (FG) habe diese Voraussetzungen im Streitfall zutreffend bejaht. Denn bei der von der Kapitalgesellschaft entwickelten Standardsoftware handele es sich um eine "Ware" im Sinne dieser Vorschrift. Waren i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG seien entsprechend der früheren handelsrechtlichen Definition des Handelsgesetzbuches körperliche Gegenstände. Darunter falle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware. Im vorliegenden Fall gehe es allein um die Auslegung des Begriffs "Ware" und nicht darum, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählten. Nach diesen Maßstäben konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass der Reality Server, um den es hier gehe, eine verkörperte Standardsoftware ist, deren Produktion (Herstellung) die Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hat. Er wird nach den Feststellungen des FG, die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO binden, kaufweise überlassen. Die Gegenleistung entgilt den Erwerb der auf einen Datenträger kopierten Software. Dabei hatte die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nach den Feststellungen des FG die Herstellung der Software "reality server" zum Gegenstand und nicht lediglich die Überlassung von Nutzungsrechten. Damit liege nach den tatrichterlichen Feststellungen kein Vertrieb nach der sog. "OEM"-Version vor, da in diesem Fall die Kapitalgesellschaft selbst und nicht durch sie autorisierte andere Unternehmer die Software produzieren sollten.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau jedoch, vor dem Erwerb solcher Auslandsanteile unbedingt steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de -

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Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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