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Horst Leis
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Abmahnfalle durch missverständliche Aufklärung

von Rechtsanwalt Horst Leis LL.M., Düsseldorf

Die nunmehr seit dem 1.1.2009 in Kraft getretenen letzten Änderungen der Verpackungsver-ordnung (VerpackungsV) gilt für jeden Kaufmann der mit Verpackungen befasst ist und bedeu-tet, dass er im Zweifel Mitglied in einem Kreislaufwirtschaftssystem sein muss.
Damit ist verbunden, dass die bisher nach § 6 VerpackungsV oft vorgenommene Aufklärung des Endabnehmers zur Rücknahme je nach Formulierung falsch oder nach dem seit dem 30.12.2008 geltenden neuen Wettbewerbsrecht eine Werbung mit rechtlichen Selbstverständ-lichkeiten darstellt.
Betroffen ist sowohl der Vertreiber (Verkäufer, Versandhändler etc.) als auch der Hersteller (auch Importeur). Diese haben gemäß § 6 Absatz 1 VerpackungsV zwingend Mitglied in einem Recyclingsystem wie dem Dualen System Deutschland zu sein. Der übliche Hinweis auf Rück-nahmepflichten und ggf. die Rücksendemöglichkeit ist damit seit dem 1.1.2009 falsch bzw. überflüssig und kann zu Abmahnungen führen.
Ferner ergibt sich aus der Verordnung, dass der Betroffene über die Teilnahme an einem Kreislaufwirtschaftssystem gemäß § 10 eine Vollständigkeitserklärung (geprüft von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder Sachverständigen) vorhalten muss. Unterhalb der Mengenschwellen u.a. 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton ist die Erklärung nur auf Verlangen der Behörde offen zu legen, im Übrigen unaufgefordert der Behörde bis zum 1. Mai des laufenden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr mitzuteilen. Diese Pflicht zur Erstellung und ggf. Abgabe der Vollständigkeitserklärung besteht erstmalig für den 1. Mai 2009.
Diese Änderung betreffen nicht nur das Endkundengeschäft (b2c-Bereich) sondern auch die Verpackungsverantwortlichkeit des Herstellers bzw. Importeurs. Auch die schönen bunten Verkaufsverpackungen sind von der Verpackungsverordnung erfasst. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich, d.h. wer als Endkunde im Sinne des Gesetzes gilt, erheblich erweitert worden ist. Nunmehr sind auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Kran-kenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern und Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten (§ 3 Absatz 11 Verpa-ckungsV) als Endkunden anzusehen. Diese fallen damit nicht mehr unter die Freistellung als Lieferung unter Kaufleuten.
Es sollte daher grundsätzlich die Mitgliedschaft in einem Kreislaufwirtschaftssystem geregelt werden. Ferner hat - aufgrund der Entlastungspflicht der Hersteller und Importeuren gegen-über dem Endvertreiber (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerpackungsV) - auch der Hersteller bzw. Impor-teur die administrativen Vorraussetzungen zu schaffen, dass diese Weitergabe der Freistel-lung erfolgen kann. Der Endvertreiber hat einen gesetzlichen Anspruch auf diese Freistellung.
Ob jemand Hersteller oder Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist und damit eine Freistellung bzw. ein Freistellungsanspruch nach oben oder unten gegeben ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
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