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Peter Vollmer
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Bankenhaftung in der Kapitalanlagenberatung

Aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2008,2-19 O 62/08

Angesichts der Kapitalmarktkrise gewinnen Überlegungen an Bedeutung, für den Fall fehlgeschlagener Kapitalanlagen Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen bzw. Institutionen geltend zu machen, die an der Entscheidung zur Kapitalanlage mitgewirkt haben. Eine nunmehr ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zu den aus den Medien bekannten „Lehmann Brothers Zertifikaten“ hat erstinstanzlich solche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der erfolgten Kapitalanlageempfehlung zurückgewiesen.

Tragende Überlegung des Anleger war, dass die Bank bei der Anlageempfehlung nicht auf ein Totalausfallrisiko hingewiesen habe.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen und führt dabei insbesondere aus, dass die aufgrund der Empfehlung erworbenen Wertpapiere jederzeit zum Kurswert hätten veräußert werden können. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sei der dann eingetretene Verlust unwahrscheinlich und somit nicht zu erwarten gewesen. Im Übrigen sei das Risiko, dass gerade bei einer renommierten Investmentbank Ausfälle entstehen, lediglich theoretischer Natur gewesen. Auf welche Risiken hinzuweisen sei, namentlich das Totalausfallrisiko, richtet sich nach dem Einzelfall. Bei einer renommierten Investmentbank bestehe eine solche Hinweispflicht nicht.

Zwar ist das Urteil nicht rechtskräftig, allerdings erscheinen die tragenden Überlegungen nachvollziehbar.

Ob und in welchem Umfang die Obergerichte anders entscheiden werden, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls gibt das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main derzeit keinen Anlass, geschädigten Anlegern im großen Stil gerichtliche Vorgehensweisen zu empfehlen. Hier gilt, dass in jedem Einzelfall Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen sind und auf der Grundlage einer solchen Reflexion Entscheidungen über eventuelle Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gefällt werden können.

Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt

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