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Horst Leis
Ginsterweg 23
42781 Haan


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Abmahnfalle durch geänderte Verpackungsverordnung seit dem 01.01.2009

(Brühl) Seit dem 01.01.2009 gelten in Deutschland zahlreiche Änderungen bei der sogen. Verpackungsverordnung, die für jeden Kaufmann gilt, der mit Verpackungen befasst ist und zur Folge hat, dass er im Zweifel Mitglied in einem Kreislaufwirtschaftssystem sein muss, wenn er keine teuren Abmahnungen in Kauf nehmen will.

Dabei ist vor allen Dingen zu beachten, so der Düsseldorfer Rechtsanwalt Horst Leis LL. M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, dass die bisher nach § 6 VerpackungsVerordnung oft vorgenommene Aufklärung des Endabnehmers zur Rücknahme je nach Formulierung falsch oder nach dem seit dem 30.12.2008 geltenden neuen Wettbewerbsrecht eine Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten darstellt, die abgemahnt werden kann. Betroffen von den neuen Regelungen seien sowohl der Vertreiber (Verkäufer, Versandhändler etc.) als auch der Hersteller (auch Importeur). Diese haben nun nach der Verordnung zwingend Mitglied in einem Recyclingsystem, wie dem Dualen System Deutschland, zu sein. Der übliche Hinweis auf Rücknahmepflichten und ggf. die Rücksendemöglichkeit ist damit seit dem 1.1.2009 falsch bzw. überflüssig und kann zu Abmahnungen führen.

Ferner ergibt sich aus der Verordnung, so Leis, dass der Betroffene über die Teilnahme an einem Kreislaufwirtschaftssystem eine Vollständigkeitserklärung, geprüft von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder Sachverständigen, vorhalten muss. Unterhalb der Mengenschwellen u.a. 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton ist die Erklärung nur auf Verlangen der Behörde offen zu legen, im Übrigen unaufgefordert der Behörde bis zum 1. Mai des laufenden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr mitzuteilen. Diese Pflicht zur Erstellung und ggf. Abgabe der Vollständigkeitserklärung besteht erstmalig für den 1. Mai 2009.

Diese Änderungen betreffen nicht nur das Endkundengeschäft sondern auch die Verpackungsverantwortlichkeit des Herstellers bzw. Importeurs. Auch die schönen bunten Verkaufsverpackungen, so betont Leis, sind von der Verpackungsverordnung erfasst. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich, d.h. wer als Endkunde im Sinne des Gesetzes gilt, erheblich erweitert worden ist. Nunmehr sind auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern und Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten als Endkunden anzusehen. Diese fallen damit nicht mehr unter die Freistellung als Lieferung unter Kaufleuten.

Leis empfiehlt daher den betroffenen Unternehmen, grundsätzlich die Mitgliedschaft in einem Kreislaufwirtschaftssystem zu regeln. Ferner hat - aufgrund der Entlastungspflicht der Hersteller und Importeuren gegenüber dem Endvertreiber - auch der Hersteller bzw. Importeur die administrativen Vorraussetzungen zu schaffen, dass eine Weitergabe der Freistellung erfolgen kann. Der Endvertreiber hat einen gesetzlichen Anspruch auf diese Freistellung. Ob jemand Hersteller oder Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist und damit eine Freistellung bzw. ein Freistellungsanspruch nach oben oder unten gegeben ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden, betont Leis.

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Herr Rechtsanwalt Horst Leis LL.M.

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