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Besteuerung der Altersrenten ehemals Selbständiger verfassungsgemäß

(Kiel) Mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sogen. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, mit Hinblick auf ein am 07.01.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH AZ.:X R 15/07). In dem ausgeurteilten Fall hatte das Gericht darüber zu befinden, ob die durch das Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 eingeführte sogen. nachgelagerte Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken, die wie bei Beamtenpensionen zur vollständigen Besteuerung führt, verfassungsgemäß ist. Durch das Verfahren, so Passau, wird der steuerpflichtige Anteil der Renten bis zum Jahr 2040 kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Hierdurch fühlte sich ein vormals selbständig tätiger Rechtsanwalt benachteilt, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zu dem eines vormals als Angestellten Tätigen eine geringere steuerliche Entlastung erfahren hätten. Der BFH, so Passau, habe die Umstellung auf die sogen. nachgelagerte Besteuerung jedoch nun als verfassungskonform erachtet. Dies gelte auch für die hierbei geltende Übergangsregelung, da es sich hier um die Reglung „komplexer Lebenssachverhalte“ handele, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Allerdings dürfe dabei nicht – wie im Streifall – gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werden. Ansonsten bestünden jedoch gegen die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen auch im Rahmen der Übergangsregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts des sehr umfangreichen Urteils empfahl Passau allen Betroffenen, ggfs. steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de -, in dem ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Steuerrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Unternehmensbesteuerung“ organisiert seien

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Kollegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 973 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de

 
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