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Hans-Georg Herrmann
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken


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Vorsicht bei der Fortführung von Firmennamen bei Übernahme eines Handelsgeschäftes - es droht die Haftung für fremde Schulden

von Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Saarbrücken

Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung
für die mittelständische
Wirtschaft e. V.

Denn gem. § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handels-geschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründenden Verbind-lichkeiten des früheren Inhabers.
Der BGH hatte in der Entscheidung vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 über eine Konstellation zu entscheiden, in der 2 Unternehmen unter derselben Adresse ansässig waren, dieselben Telefon- und Telefaxnummern unterhielten, identische Geschäftsführer und Gründungsge-sellschafter hatten. Die Unternehmen hatten unterschiedliche Firmierungen, die jedoch in Teilen identisch waren. Sie unterhielten unterschiedliche Bankverbindungen. Teilweise arbei-teten sie mit demselben Personal. Beide Gesellschaften waren in demselben Geschäftsbe-reich tätig.
Nach ständiger Rechtsprechung greift die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn das Unter-nehmen aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs trotz Wechsel des Unternehmensträgers im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2006, 1002).
Der Begriff des „Erwerbs“ im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB setzt keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus. Ausreichend ist die Fortführung des Geschäfts. Nach der Entscheidung des BGH vom 24.09.2008 ist von einer solchen Geschäftsfortführung auszugehen, wenn das die Geschäfte fortführende Unternehmen denselben Unternehmensgegenstand hat, dieselben Betriebsräumlichkeiten, Telefon- und Telefaxanschlüsse benutzt und dasselbe Personal be-schäftigt.
Nach der Entscheidung steht einem Erwerb auch nicht entgegen, dass beide Unternehmen in einer Übergangsphase parallel werbend auf dem Markt tätig waren. Allein maßgeblich ist, dass äußere Erscheinungsbild. Hier muss sich die Tätigkeit des überlebenden Unternehmens als Fortführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellen. Die exakte Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma ist hierfür ebenfalls nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn der prägende Teil der alten Firmierung in der neuen Firmierung erscheint.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann
c/o Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer – Herrmann & Koll.
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