Abänderungsanspruch beim titulierten Aufstockungsunterhalt wegen Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bisher in den Fällen der Änderung der Gesetzeslage (siehe BGH NJW 2003, 1796 = FamRZ 2003, 848) und bei Änderung der Rechtsprechung (siehe BGH NJW 1990, 3020 = FamRZ 1990 1091, 1094; BGH NJW 2001, 3618 = FamRZ 2001, 1687, 1689) einen Abänderungsanspruch beim Aufstockungsunterhalt anerkannt.
Gesetzlich ist dieser Abänderungsanspruch mittlerweile auch in § 238 I 2 FamFG erfasst.
In einem vom BGH erlassenen Urteil aus dem Jahr 2010 (Urt. v. 29.09.2010, XII ZR 205/08, Vorinstanz OLG Saarbrücken)) ging es um die Frage, ob eine Abänderung eines Urteils zum Aufstockungsunterhalt wegen Rechtsprechungsänderung begründet sein kann. Dabei ging es um die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts).
Der Abänderungskläger hatte in der Abänderungsklage vorgetragen, dass der am 21.12.2007 im Rahmen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes eingeführte § 1578 b BGB seinen gerichtlich geltend gemachten Abänderungsanspruch begründe.
Dieser Rechtsansicht trat der BGH entgegen und führte aus, dass die Änderung der Frage der Gewichtung der Ehedauer und der Befristung des Unterhalts bereits vor der Gesetzesänderung mit dem BGH- Urteil vom 12.04.2006, (BGH NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) eingetreten sei.
Mit dieser Rechtsprechung habe der BGH bereits die Frage des Vorrangs der Ehedauer vor den anderen maßgeblichen Befristungskriterien (z. B. ehebedingte Erwerbsnachteile) aufgegeben. Eine grundsätzlich differenzierte Rechtsprechung abhängig von der Frage, ob die Ehe kinderlos sei, oder ob nicht, sei zudem nicht angezeigt.
Da hier eine Rechtsprechungsänderung bereits im Jahre 2006 stattgefunden habe, und es folglich auf eine zusätzliche Gesetzesänderung Ende 2007 nicht mehr ankam, hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Die Titulierung des Unterhalts, gegen den sich der Kläger wendete, fand nämlich erst im Jahre 2007, also zwar vor Schaffung des § 1579 b BGB, aber erst nach dem BGH Urteil vom 12.04.2010 statt.
Das Urteil des BGH zeigt die nicht geringe Kompliziertheit einer solchen Klage (Abänderung wegen Änderung von Rechtsprechung oder Gesetz) auf.
Wenn nicht sämtliche Vorläufer der einschlägigen BGH Rechtsprechung, die bereits vor der Gesetzesänderung vorhanden waren, recherchiert werden, droht Zurückweisung der Revision.
Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa ist seit rund 10 Jahren Fachanwalt für Familienrecht (ferner Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht). Die Kanzlei (Homepage: www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de) liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, in der Nähe der Städte Lohr a. Main, Wertheim und dem Landkreis Würzburg.
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