Berlin Atlantic Capital - Life Trust Fonds: Anleger sollten ihre Rechte als Gesellschafter wahrnehmen
Zahlreiche von der Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger der BAC Life Trust Fonds sind stark verunsichert, weil sie unaufgefordert von selbsternannten Anlegerschützern angeschrieben werden. Das berichten auch andere Anwälte, die ebenfalls Mandate in den Life Trust Fonds betreuen.
Hervorgetan hat sich hier der Anleger-helfen-Anlegern e.V. Irritierend ist vor allem, wie dieser Verein zu den Adressen gekommen sein mag; darüber kann allenfalls spekuliert werden. Niemand weiß zudem, ob solche Vereine, die oftmals in dem Ruf stehen, reine Mandantensammelvereine für dahinterstehende Anwaltskanzleien zu sein, tatsächlich über einen Informationsvorsprung verfügen, der ein besonderes Vertrauen rechtfertigt, wie man es typischerweise dem eigenen Rechtsanwalt entgegenbringt.
Der Heidelberger Rechtsanwalt Michael Minderjahn hat heute für zwei Mandanten (jeweils einer aus den Fonds BAC Life Trust 6 und BAC Life Trust 14) den Treuhänder, die Bock Berlin Treuhand GmbH aufgefordert, die Liste sämtlicher Treugeber der jeweiligen Gesellschaft herausgeben. Hintergrund ist, das die Kanzlei Nittel ihren Mandanten empfohlen hat, ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte als Gesellschafter aktiv wahrzunehmen. In den Augen unserer Mandanten ist es angesichts der Informationspolitik der Fonds-Initiatorin BAC an der Zeit, dass sich die Anleger organisieren und nicht mehr vom Management gängeln, mit vagen Planungen beruhigen und verspätet bzw. unvollständig informieren lassen. Die Aufforderung, der jeweiligen Gesellschaft weiteres Kapital ohne jedwede hinreichende Perspektive zur Verfügung zu stellen, dürfte nach unserer Auffassung mit mehr als nur einem Fragezeichen versehen werden müssen; darauf haben wir bereits hingewiesen.
Unsere Aufforderung zur Offenlegung aller Treugeber an der jeweiligen Gesellschaft fußt auf einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der den dort klagenden Treuhandgesellschaftern bestätigte, ein unbeschränkbares Recht auf Mitteilung der Adressen ihrer Mitgesellschafter zu haben. Ferner hatte der BGH bereits 2009 entschieden, dass Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die die Informationsrechte der Gesellschafter einschränken, unwirksam seien. Jeder Treugeber kann sich also darauf berufen, dass die im Treuhandvertrag (Ziffer 9.3 Satz 3) enthaltene Beschränkung unwirksam ist.
Ärgerlicher Weise ist der Auskunftsanspruch gegen den Treuhänder, sollte dieser nicht bereit sein, den Wunsch der Gesellschafter nach einer aktiveren Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte zu unterstützen, nur im Klagewege geltend zu machen. Angeblich soll das im Falle mehrerer Life Trust Fonds im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin bewilligt worden sein. Diese Entscheidung – darin stimmen wir mit BAC überein – ist bedenklich. Noch bedenklicher ist, dass der Treuhänder hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt und die Adressen herausgegeben haben soll.
Nach unserer Auffassung kann jedoch das Treuhandverhältnis insbesondere dann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Treuhänder seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Darüber hinaus steht es ohnehin jedem Treugeber frei, jederzeit die Umwandlung seiner Treuhandbeteiligung in einen Kommanditanteil zur fordern.
Unbeschadet der Ansprüche aus einer möglichen Falschberatung raten wir allen Anlegern, ihre Rechte als Treugeber und mittelbarer Gesellschafter aktiv wahrzunehmen. Sollten Sie sich bereits in anwaltlicher Betreuung befinden, fragen Sie danach. Allen anderen Anlegern sei nochmals dringend geraten, ihre Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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