Leistungskürzungen des KFZ Haftpflichtversicherers bei grobem Verschulden (relative Fahruntüchtigkeit) des Versicherungsnehmers nach § 81 II VVG
Prozentsätze der Leistungskürzungen des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.
Bei der Reform des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes) im Jahre 2008 wurde das alte „Alles oder Nichts-Prinzip“ vom Gesetzgeber abgeschafft. Gesetzlich festgelegt wurden anteilige Leistungskürzungen für die früheren Fälle der groben Fahrlässigkeit, bei denen es nach dem alten VVG vor dem Jahr 2008 noch zur vollständigen Leistungskürzung gekommen war. § 81 I VVG n. F. bestimmt nur für den Fall des Vorsatzes einen vollkommenen Leistungsausschluss.
Anfangs herrschte Unsicherheit darüber, in welcher Höhe die Kürzungen gem. § 81 II VVG bei grober Fahrlässigkeit vorzunehmen seien. Der Gesetzgeber hatte dies nicht festgelegt.
Hierzu hat das OLG Hamm am 25.08.2010 (Aktenzeichen 20 U 74/10) ein Urteil erlassen, das zu den anzuwendenden Prozentsätzen bei Alkoholisierung des Versicherungsnehmers im Straßenverkehr einigen Aufschluss gibt.
Das Gericht sieht eine Leistungskürzung von 100 % bei der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) des Versicherungsnehmers als angemessen an.
Ab einem Wert von 0,3 Promille soll bereits eine Kürzung von 50 % vorgenommen werden können, sofern eine Straftat nach § 315 c, oder § 316 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr) vorliegt.
Im vom OLG Hamm ausgeurteilten Fall lag der Wert der BAK bei 0,59 Promille, was dann zu einer Kürzung des Anspruchs gegen den Kaskoversicherer von 60 % führte.
Die Leistungskürzung, die die Rechtsprechung vornimmt, setzt also stärker bzw. früher ein, als dies der üblichen Arithmetik entspricht.
Rein theoretisch nämlich müsste eine 50 %- Kürzung bei 0,7 Promille einsetzen ((1,1 + 0,3) : 2 = 0,7).
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