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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
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33100 Paderborn


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Arbeitsrecht: Gefälschte Zeugnisse oder Titel – Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Titel und Zeugnisse spielen im Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Es werden daraus Fachkompetenzen und Sozialprestige abgeleitet, die für Einstellungen oder Beförderungen maßgeblich sind.

Titel und Zeugnisse spielen im Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Es werden daraus Fachkompetenzen und Sozialprestige abgeleitet, die für Einstellungen oder Beförderungen maßgeblich sind. Welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen, wenn sich Zeugnisse/Titel als unseriös entstanden erweisen?

Stellen sich eingereichte Unterlagen, z. B. Ausbildungsnachweise, Promotionsurkunden oder Arbeitszeugnisse im Nachhinein als gefälscht oder verändert heraus, kann der bereits abgeschlossene Arbeitsvertrag angefochten oder gekündigt werden.

Voraussetzung für eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist, dass der Arbeitsvertrag aufgrund der Vorlage gefälschter Unterlagen abgeschlossen wurde. Haben die gefälschten Unterlagen dagegen bei Vertragsschluss keine Rolle gespielt, besteht kein Anfechtungsrecht.

In den meisten Fällen ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die vorgelegten Bewerbungsunterlagen Einfluss auf die Stellenbesetzung hatten.

So war z. B. die Anfechtung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nach gerichtlicher Prüfung wirksam, nachdem sich über 8 Jahre nach Vertragsschluss herausgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer seine Noten im Ausbildungszeugnis selbst „verbessert“ hatte (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2006, 5 Sa 25/06).

Dies galt ebenso im Falle einer Krankenschwester, die 14 Jahre auf Grundlage gefälschter ausländischer Prüfungszeugnisse beschäftigt wurde, bis dies dem Arbeitgeber auffiel (LAG München, Urteil v. 28.6.2007, 4 Sa 159/07).

Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, besteht in der Regel zugleich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Es sollte dann auch von beiden Möglichkeiten parallel Gebrauch gemacht werden. Sowohl Anfechtung wie außerordentliche Kündigung beenden das Arbeitsverhältnis fristlos.

Inhaltlich bestehen jedoch unterschiedliche Anforderungen, die häufig die Anfechtung aussichtsreicher machen. Bei der außerordentlichen Kündigung ist nicht nur eventueller Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit,…) zu berücksichtigen, sondern auch die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB.

Die Anfechtung kann dagegen ohne Kündigungsschutz binnen Jahresfrist nach Kenntnis von der Fälschung erfolgen. Lediglich dann, wenn bereits mehr als 10 Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, ist die Anfechtung gem. § 124 BGB ausgeschlossen.

Anders liegt der Fall dagegen bei Verteidigungsminister zu Guttenberg. Ihm wird keine Urkundenfälschung vorgeworfen, sondern eine Plagiatstäuschung der Universität bei Einreichung seiner Doktorarbeit. Der daraufhin vergebene akademische Grad „Dr.“ wurde nicht zu Unrecht geführt.

Dies wäre erst nach einer Entscheidung der Universität über eine mögliche Entziehung des Titel möglich gewesen und dann strafbar (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Im Arbeitsverhältnis dürfte ein entsprechender Vorwurf deshalb ohne Entziehung des Titels regelmäßig keine Konsequenzen haben, da ein sog. außerdienstliches Fehlverhalten vorläge.

Nur wenn gerade die inhaltliche akademische Leistung der Doktorarbeit für die Einstellung maßgeblich war, wie z.B. im Forschungs- oder Hochschulbereich wäre dies abweichend zu beurteilen. Auch Minister zu Guttenberg muss daher wohl keine dienstrechtlichen Konsequenzen der Vorwürfe fürchten – aber vielleicht langfristig politische bzw. karrieretechnische.

Quelle: haufe.recht

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
 
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