Rechtsanwalt-Tipp Unterhaltsrecht: Bundesverfassungsgericht ändert Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung / Wiederheirat
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -) die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt und zur Unterhaltsberechnung im Falle der Neuverheiratung / Wiederheirat des geschiedenen Ehepartners revidiert.
I. Ausgangslage:
Der Bundesgerichtshof hatte anlässlich der zum 1. Januar 2008 erfolgten Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 - die Grundsätze, wie der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehepartners und des neuen Ehepartner bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist und wie sich die Ansprüche wechselseitig in der Höhe beeinflussen, völlig neu gefasst.
1. Gesetzesänderung 2008
Die Gesetzesänderung 2008 sah vor, dass beim Geschiedenenunterhaltsrecht der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten gestärkt wird, sodass ein Geschiedener grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ferner war die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen. Desweiteren war die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, allen (alten und neuen Ehepartnern und Kinder), Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, wurden geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.
2. Rechtsprechung des BGH
Diese Gesetzesänderung nahm dann der BGH in seiner zitierten Entscheidung im Jahre 2008 (BGHZ 177, 356) zum Anlass, auch die konkrete Unterhaltsberechnung bei Wiederverheiratung zu ändern:
Da es für Geschiedene keine Lebensstandardgarantie mehr geben könne und die Lebensverhältnisse in modernen Zeiten nun einmal wandelbar seien, müsse die Gründung von neuen Familien auch erleichtert werden, sodass sich Geschiedene deshalb nicht darauf verlassen könnten, dass es bei dem Unterhalt, der ihnen zusteht, auch wirklich bleibt, insbesondere eben bei neuerlicher Eheschließung des unterhaltsverpflichteten ehemaligen Ehepartners.
Der BGH entwickelte daraufhin bei der Berechnung des Unterhalts zugunsten des Geschiedenen die sogenannte Dreiteilungsmethode: Diese addiert zunächst die Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten und des Unterhaltsverpflichteten und seines neuen Ehepartners und teilt dann das Gesamteinkommen durch drei. Von diesem gedrittelten Bedarf wurde dann noch das etwaige eigene Einkommen des alten unterhaltsberechtigten Ehepartners abgesetzt, diese Differenz bildete dann die konkrete Unterhaltshöhe.
Viele Geschiedene erhielten so von ihrem Ex-Partner, der neu verheiratet war, weniger Geld, da über diese Berechnungsmethode eben nicht nur die einstigen ehelichen Vermögensverhältnisse angesetzt wurden, sondern eben nun auch der geänderte Umstand der Neuverheiratung und damit die Einkommensverhältnisse des neuen Ehegatten mit einflossen.
Klartext: Wenn ein Mann nach der Scheidung erneut geheiratet hat und seine neue Frau nichts oder wenig verdient, dann ging das nun zu Lasten der früheren Ehefrau. Ihr Unterhaltsbedarf wurde von vornherein gekürzt; die frühere Ehefrau finanziert sozusagen die neue.
Beispiel:
Einkommen Ex-Frau: 400,00 €
Einkommen geschiedener Eheman 3.000,00 €
Einkommen 2te Frau 200,00 €
Gesamt: 3.600,00 €
Bedarf geschiedene Ehefrau:
3.600,00 : 3= 1.200,00 €
Abzüglich eigenes Einkommen
– 400,00 € 800,00 €
Unterhaltsanspruch: 800,00 €
Nach der Dreiteilungsmethode erhielt die geschiedene Ehefrau somit nur 800,00 € und kam mit eigenen Einkünften auf lediglich 1.200,-- €, obwohl sie und ihr ehemaliger Ehegatte zusammen immerhin 3.400,-- € verdienten und verdienen. In extremen Fällen führte die neue Rechtsprechung noch zu ganz anderen Ergebnissen, nämlich dann, wenn die neue Ehefrau gar nichts verdiente: dann kam es vor, dass ein Unterhaltsanspruch komplett nur deshalb entfiel, weil die neue Ehefrau kein eigenes Einkommen hatte.
II. Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat nun dieser Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt:
Der Gesetzgeber habe zwar in seiner Reform 2008 einiges geändert, an der Struktur der Unterhaltsbestimmung an sich jedoch festgehalten, dies insbesondere eben bzgl. der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will. Über dieses beibehaltene Konzept setze sich die neue Rechtsprechung des BGH nunmehr aber hinweg, indem er einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Dieser Systemwechsel des BGH lasse sich aber mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden eines Gesetzes rechtfertigen. Es laufe dem klaren Wortlaut, der Systematik und der Intention des Gesetzes zuwider, nicht die "ehelichen Verhältnisse", sondern die nachehelichen Verhältnisse zum Maßstab des Unterhaltsbedarfes gemacht werden.
Das BVerfG verwies den Rechtsstreit sodenn an das Oberlandesgericht (OLG) wieder zurück, in dessen Urteil die Grundsätze des BGH und seiner Dreiteilungsmethode zugrunde gelegt worden war.
III. Auswirkung
Die geänderte Rechtsprechung des BGH ist damit juristische Historie. Nachehelicher Unterhalt muss in Zukunft wieder nach den bisherigen Grundsätzen ermittelt werden, die vor 2008 galten.
Beispiel (Zahlen entsprechend obigem Beispiel)
Einkommen Ex-Frau: 400,00 €
Einkommen geschiedener Mann: 3.000,00 €
Einkommen neue Frau: 200,00 €
Bedarf geschiedene Ehefrau:
3.400,00 € : 2 = 1.700,00 €
Abzüglich eigenes Einkommen
– 400,00 € = 1.300,00 €
Unterhaltsanspruch Ex Frau 1.300,00 €
Die geschiedene Ehefrau kommt daher auf ein Gesamteinkommen von 1.700,-- €, so auch der geschiedene Ehemann, der mit seiner neuen Frau aber nun von insgesamt 1.900,-- € leben muss. Die geschiedene Ehefrau erhält daher in der Regel wieder deutlich mehr, als nach der zwischenzeitlichen Dreiteilungsmethode.
In der Praxis viel häufiger sind allerdings die sogenannten Mangelfälle, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen, ohne unter den eigenen Selbstbehaltsgrenzen zu geraten: Hier gilt ohne Rückgriff auf alte oder neue Rechtsprechung die seit 2008 geltende Gesetzeslage: Minderjährige Kinder sind vorrangig, dann folgen auf einer Stufe die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau und die neue Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche jeweils anteilig zu kürzen sind.
IV. Bewertung:
Die Bewertung der Entscheidung fällt schwer: die Entscheidungen des BGH und die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes spiegeln letztlich nur das unheilvolle Dilemma der Problematik selbst wieder:
Soll ein unterhaltsverpflichtete geschiedener Ehegatte quasi auf ewig nach der Scheidung finanziell gebunden sein ohne Möglichkeit, eine neue Ehe zu begründen, bei der auch die neue Ehefrau durch den Ehemann finanziert wird, oder soll die geschiedene Ehefrau den Umstand der Neuverheiratung finanziell mittragen müssen?
Beide Entscheidungen geben letztlich die unversöhnliche gegenüberstehenden Ansichten wieder, die Wahrheit dürfte in der Mitte liegen. Die gesetzliche Wahrheit aber hat das BVerfG zutreffend ermittelt: die – auch in Fachkreisen bereits seit längerem umstrittene - Unterhaltsberechnung des Bundesgerichtshofes seit 2008 ist aus der Gesetzeslage tatsächlich nicht ableitbar, sondern eigenständige und der Judikative nicht zustehende Rechtsfortbildung.
In der Praxis dürften damit die Problemkreise der Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes in zeitlicher Hinsicht noch mehr in den Fokus der Auseinandersetzungen geraten, da letztlich nur über dieses Instrumentarium die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten ausgehebelt werden kann.
V. Fazit
Bestehende Unterhaltstitel (Urteile und Vergleiche), welche unter Maßgabe der Rechtsprechung des BGH seit 2008 ergangen beziehungsweise geschlossen wurden, sollten in jedem Fall von den Betroffenen auf ihre Abänderbarkeit überprüft werden.
Rechtsanwalt Mathias Henke - Dortmund -
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