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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Datenspeicherung in Filesharing-Fällen für zukünftige Rechtsverstöße unzulässig

Ein Rechteinhaber an Musiktiteln darf IP-Adressen sowie Verbindungszeitpunkte nicht für zukünftige Rechtsverletzungen speichern. Begründet hat das Gericht seinen Beschluss damit, dass für diese Speicherung keine Rechtsgrundlage existiert.

Ein Rechteinhaber an Musiktiteln darf IP-Adressen sowie Verbindungszeitpunkte nicht für zukünftige Rechtsverletzungen speichern.
Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vor einem Jahr angeschlossen.
Begründet hat das Gericht seinen Beschluss damit, dass für diese Speicherung keine Rechtsgrundlage existiert.
Zwar besteht die Gefahr, dass die für Auskunftsansprüche relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits gelöscht wurden. Das allein reicht jedoch nicht aus, den Provider zu einer Datenspeicherung zu verpflichten.
Obwohl wegen bereits erfolgter Verstöße weitere Verletzungen zu erwarten sind, kann ein Rechteinhaber nur nach bereits festgestellten Verstößen gegen die Provider vorgehen. (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.10 - I_-4 W 119/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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