Strafbefehl ignoriert Antrag der Staatsanwaltschaft- wirksam !
Das AG Dortmund erlies in einem gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlungstermin, zu dem dieser unentschuldigt nicht erschienen war, einen Strafbefehl. Hierin wich das AG jedoch vom Antrag der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft (Freiheitsstrafe) ab und verhängte eine Geldstrafe.
Das wollte die StA nicht hinnehmen, sie legte gegen den Strafbefehl sowohl Berufung, als auch Beschwerde ein. Mit beidem hatte sie vor dem LG Dortmund jedoch keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht, Az. 45 Ns 134/10, verwarf die Berufung als unzulässig, das Beschwerdegericht, Az. 39 Qs 249/10, sah auch die Beschwerde als unzulässig an.
Somit sind auch entgegen §§ 407 ff StPO erlassene Strafbefehle rechtskräftig.
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