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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Vergleich der Behandlung durch den Arbeitgeber mit Zuständen wie im Dritten Reich genügen möglicherweise für eine außerordentliche Kündigung, wenn eine grobe Beleidigung festzustellen

Das hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2010, veröffentlicht am 19.01.2011 – 3 Sa 243/10 die Äußerungen eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits in Bezug auf einen Arbeitgeber ( "er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er - der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich" ) als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung betrachtet.

Die Äußerungen waren anlässlich der Verhandlung über eine Kündigung vor dem Arbeitgericht gefallen, die der Arbeitgeber gegenüber einem 47- jährigen Fahrzeugführer nach mehr als 30 -jähriger Beschäftigung ausgesprochen hatte.
Dagegen hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben und in Anwesenheit des Arbeitgebers und seiner Prozessbevollmächtigten die beleidigten Äußerungen gemacht.
Der Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter Ende Februar 2007 erneut fristlos zu kündigen. Dagegen richtete sich die neuerliche Klage des Arbeitnehmers.
Diese Kündigung wurde als durch Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht für wirksam erklärt. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten könnten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung.
 
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