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Anlageberater muss auch erfahrenen Anleger im Beratungsgespräch zu den Risiken der Geldanlage aufklären

Auch ein erfahrender Geldanleger, der mit seiner Anlage mittels steuerlicher Abschreibung eine hohe Rendite erzielen will, muss vom Anlageberater bzw. der beratenden Bank zu den wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden. So entschied kürzlich das OLG Frankfurt (Urt. v. 08.12.2010, Az. 19 U 22/10).


Es gebe keinen dahingehenden Erfahrungsgrundsatz, dass die Frage der Sicherheit für einen erfahrenen Geldanleger, der eine hohe Rendite anstrebe und Steuern sparen will, ohne Bedeutung sei. Auch in diesem Fall, in dem eine hohe Rendite angestrebt war, kann der Anleger erwarten, dass er über die Risiken der Anlageform zutreffend informiert wird. Dies gelte besonders dann, wenn ihm die fragliche Anlageform bisher nicht bekannt gewesen war.

Der BGH stellt an die Beratung des Anlageberaters die Anforderung, dass die Beratung „anlegergerecht“ sein muss, also alle wesentlichen Eigenschaften der Anlage bekannt gemacht werden müssen und dabei die persönlichen Verhältnisse des Geldanlegers berücksichtigt werden müssen (siehe z. B. BGH, Urt. II ZR 210/ 06). Manchmal führte dieser erforderliche Gesichtspunkt der anlegergerechten Anlage bei den Instanzengerichten dazu, dass diese annahmen, ein erfahrener und renditeorientierter Geldanleger bedürfe keiner Aufklärung zu den Risiken. Diese früher bisweilen so nicht selten vorkommende Rechsprechung dürfte damit nicht haltbar sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Anlageberater eines rechtzeitig (im Normalfall 2 Tage vor Zeichnung der Anlage) übergebenen Prospekts bedienen kann. In Falle des Risikos eines Totalverlusts des angelegten Betrages muss der Anlageberater aber auch mündlich auf diesen Umstand hinweisen (siehe dazu BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08).

Hinweis des Verfassers: Da der Geldanleger grundsätzlich die Beweislast für eine fehlende bzw. nicht anlegergerechte Beratung und die evtl. nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts (!) trägt, kann auch die Mitnahme eines Zeugen in das Anlagegespräch die Beweisprobleme des Anlegers oft nicht zuverlässig beseitigen, weil z. B. der Berater selbst als Zeuge auftreten kann. Widersprechen sich die Zeugen, wird der Zeugenbeweis für den Kläger zumeist nicht gelungen sein. Ausnahmen gibt es bei der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts durch den Anlageberater. Hier ist der Anlageberater darlegungs- und beweisbelastet (siehe dazu Beschluss des BGH v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, ferner Beschl. v. 09.02.2010, XI ZR 140/09) dahingehend, dass er auf die Prospektfehler hingewiesen hat.

Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist nachhaltig auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts als Anwalt tätig. Er ist von Beruf auch Bankkaufmann. Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim und Lohr a. Main. Im Bereich des Kapitalanlagerechts sind die Mandate oft überregional, so dass die Kanzlei regelmäßig auch Mandanten aus benachbarten Großstädten betreut.
 
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