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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Keine Einlageentschädigung für Scheingewinne:

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 einen Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz im Fall eines geschädigten "Phoenix – Anlegers verneint“.


Der Kläger hatte die zuständige Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung in Anspruch gennommen. Er hatte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account beteiligt. Diese war eine von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war.
Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet.
Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 €. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren.
Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.
Der Revision des Klägers wurde nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet.
Die erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein konnten. Auch ein Entschädigungsanspruch auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne wurde verneint. Dies ist aus dem Wortlaut der Anspruchgrundlage nicht abzuleiten.

Wir MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas ist der Ansicht: Schade, dass die betrogenen Anleger nicht entschädigt wurden. Da aber die Entschädigungseinrichtungen sich aus Beiträgen von Finanzdienstleitsern finanzieren, ist klar, dass eine Entschädigung für tatsächliche Einlagen, nicht aber für Betrügereien im Fall der Insolvenz des Unternehmens abgesichert sind.
Andernfalls würden auch "die Guten" noch mehr für die "Schlechten" haften, als sie das sowieso tun.
 
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