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Thorsten Blaufelder
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Noch zu wenig krank - Arbeitgeber muss krankheitsbedigte Kündigung zurücknehmen

Weil eine Arbeitnehmerin öfters krank war und es deshalb zu Unruhe im Betrieb kam, wollte der Arbeitgeber, ein touristischer Betrieb in Bad Dürrheim, der Mitarbeiterin krankheitsbedingt kündigen. Da man sich über die Höhe der Abfindung nicht einigen konnte, nahm der Arbeitgeber die Kündigung wieder zurück. Die Mitarbeiterin muss wieder zur Arbeit erscheinen, sobald sie gesund ist.

Die Klägerin, eine Frau mittleren Alters hatte seit knapp zwei Jahren in dem touristischen Unternehmen gearbeitet. Allerdings fehlte sie öfters krankheitsbedingt. Der Vorwurf des Arbeitgebers: Anscheinend immer dann, wenn es am meisten zu tun gab. Die übrigen Mitarbeiter mussten die zusätzliche Arbeit miterledigen und gingen zum Chef mit der Bitte, er möge der Kollegin kündigen. Der Arbeitgeber kam dieser Bitte nach.

Im Verlauf der Arbeitsgerichtsverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass aufgrund der aufgelisteten Fehltage – insgesamt ca. 40 Tage in einem halben Jahr – eine krankheitsbedingte Kündigung nicht haltbar war.

Folglich ging es nun um eine mögliche Abfindungshöhe. Der Richter schlug zwei Gehälter vor. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch kategorisch ab. „Dann nehme ich die Kündigung zurück und sie soll morgen wieder arbeiten kommen“, meinte der Geschäftsführer der Beklagten.

Und so geschah es dann auch: Die Kündigung wurde zurückgenommen und die Klägerin wird nach Genesung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

40 Fehltage innerhalb eines halben Jahres waren zu wenig, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, so Rechtsanwalt Blaufelder. Im Allgemeinen betrachtet man einen Zeitraum von drei Jahren. Sollte es innerhalb dieses Zeitraums zu mehr als 30 Fehltagen pro Jahr kommen, dann kann es kritisch werden für den betroffenen Beschäftigen, wobei noch viele weitere Hürden für den kündigungsbereiten Arbeitgeber zu überwinden sind.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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