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Thorsten Blaufelder
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Kündigung aufgrund fehlender christlicher Religionszugehörigkeit

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin nicht ohne weiteres kündigen, weil diese keiner christlichen Kirche angehört. Das entschied das Arbeitsgericht Ludwigshafen (AZ: 3 Ca 2807/09) in einem am 01.02.2011 bekanntgewordenen Urteil.

Eine Kündigung ist danach unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass die Mitarbeiterin kein Christin ist und deren Verhalten am Arbeitsplatz bisher keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin einer christlichen Sozialstation Recht. Der Arbeitgeber hatte eine sogenannte personenbedingte Kündigung ausgesprochen, da sie als Muslimin keiner christlichen Kirche angehöre. Allerdings war dies bei der Einstellung der Frau bekannt gewesen.

Daher Arbeitsgericht der Klägerin Recht. Zwar dürften Kirchen durchaus die Beschäftigung von Mitarbeitern von der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche abhängig machen, ­aber nicht im Nachhinein, so das Gericht. Denn dann verhielten sie sich widersprüchlich.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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