Amtsgericht Itzehoe muss Rekordgeldbuße von 700.000 € gegen Baufirma aus Polen neu verhandeln
(Worms) Der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat soeben entschieden, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem vom Hauptzollamt Itzehoe gegen eine Baufirma mit Sitz in Polen eine Geldbuße von 700.000 € verhängt, die dann jedoch vom Amtsgericht Itzehoe aufgehoben worden war, neu verhandelt werden muss.
Darauf verweist der Lübecker Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Christian Schumacher, Landesregonalleiter „Schleswig-Holstein" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 26.01.2011 veröffentlichten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 12.01.2011, Az. 1 Ss OWi 189/10 (6/11).
In dem Fall war die Geldbuße vom Hauptzollamt Itzehoe gegen eine Baufirma mit Sitz in Polen verhängt worden, die im Jahr 2006 an den Bauarbeiten der „Flensburg Galerie" (früherer Name „Südermarktpassage") in Flensburg beteiligt war. Der Firma wird vorgeworfen, den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitern nicht den ihnen gesetzlich zustehenden Mindestlohn gezahlt zu haben. Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz müssen auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in gleicher Weise wie eine inländische Firma ihren Arbeitern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen gewähren, wenn es einen Tarifvertrag gibt, der für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Für das Baugewerbe gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von 10,20 € für Helfer und 12,30 € für Facharbeiter. Bei der Festsetzung der Geldbuße überschritt das Hauptzollamt den vom Gesetz vorgesehen Höchstsatz von 500.000 €, um die unrechtmäßig erzielten Gewinne abzuschöpfen.
Die polnische Firma wehrte sich gegen die Geldbuße und hatte damit vor dem Amtsgericht Itzehoe auch vorübergehend Erfolg, so Schumacher.
Der Amtsrichter befand, dass die Tat aufgrund Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden könne, weil Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsmittel ein. Sie sah die Tat keinesfalls als verjährt an. Das Oberlandesgericht folgte der Begründung der Staatsanwaltschaft und hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Geldbuße muss nun erneut vor dem Amtsgericht Itzehoe verhandelt werden.
Schumacher riet, den Ausgang zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Christian Schumacher
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein"
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