Streitwert bei Bankrecht: Fondsanteil gegen Kaufpreis zurück!
Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 €.
Der BGH entschied am 21.12.2010 (XI ZR 157/10):
Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 €. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermögensschadens ist mit 10% des Betrages des Finanzierungsdarlehens, also mit 3.579,04 € zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorge-richtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 14.103,25 € beträgt
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