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Vermieter nicht zur regelmässigen Inspektion von Elektroleitungen verpflichtet

(Brühl) Ein Vermieter ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, Elektroleitungen und elektrische Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel einer regelmässigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Dies, so der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, ist das Ergebnis eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.10.2008 (AZ.: VIII ZR 321/07). In dem betreffenden Fall hatte der Mieter seinen Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen, nachdem es in der ebenfalls von demselben Vermieter vermieteten Nachbarwohnung des Mieters im Bereich der Kochnische wegen eines Kurzschlusses im Bereich der Dunstabzugshaube zu einem Brand gekommen war, durch den auch er einen Schaden von rd. 2.600,-- Euro erlitt. Hierbei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Vermieter zu einer regelmässigen Kontrolle der Elektroleitungen verpflichtet gewesen sei, weil auf diese Weise der Brand hätte verhindert werden können.

Dieser Auffassung wollte der BGH in letzter Instanz jedoch nicht folgen, so Mietrechtsexperte Nebel. Das Gericht habe ausdrücklich festgestellt, dass ein Vermieter nicht verpflichtet sei, Elektroleitungen und elektrische Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel einer regelmässigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Insbesondere sei er ohne konkreten Anlass oder vorher bereits aufgetretene ungewöhnliche oder wiederholte Störungen nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht regelmässige „Generalinspektionen“ an der Mietsache vorzunehmen. Zwar habe der Vermieter ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen könne, unverzüglich zu beheben. Bei "Einzeldefekten" sei er ohne das Vorliegen weiterer Hinweise oder Anhaltspunkte jedoch nicht zu einer umfassenden Inspektion der gesamten Elektroinstallation verpflichtet.

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Wolfgang Nebel
Rechtsanwalt
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