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Susanne Walter
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Wildschaden - Ausweichen oder Draufhalten?

Beim Ausweichen nach links in einer Rechtskurve aufgrund eines auf die Fahrbahn laufenden Fuchses ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Eine Kaskoversicherung kann somit die Versicherungsleistung kürzen. (LG Trier, 3.4.2010 - 4 O 241/09)

Der Zusammenstoß mit Haarwild ist in der (Teil-)Kaskoversicherung versichert. Was aber passiert, wenn man diesem Tier ausweicht, in der Hoffnung, einen Zusammenstoß zu vermeiden?

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat ein Versicherungsnehmer nach Möglichkeit den Eintritt eines Versicherungsfalles zu verhindern (§ 82 VVG). Sofern bei diesem Versuch der Verhinderung Aufwendungen entstehen, weil z.B. das Ausweichen im Graben oder an der Leitplanke endet, stellt sich die Frage ob und inwieweit der Versicherer für die entstehenden Kosten aufkommen muss.

Das Gesetz geht davon aus, dass nur solche Aufwendungen ersatzfähig sind, die zur Abwendung des Versicherungsfalls objektiv geeignet waren oder zumindest aus der Sicht des Versicherungsnehmers für erforderlich oder geboten gehalten werden durften. Die Aufwendungen müssen daher in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.

Bei drohendem Zusammenstoß mit Tieren geht die Rechtsprechung davon aus, dass vor allem die Größe des Tieres entscheidend ist. Weicht man also z.B. einem Hasen aus, ist das aus der abrupten Änderung der Fahrtrichtung entstehende Unfallrisiko in der Regel unverhältnismäßig, denn der Zusammestoß mit dem Hasen hätte wahrscheinlich keinen oder kaum Schaden am Fahrzeug verursacht. Anders sieht die Sache normalerweise aus, wenn man einem größeren Tier (z.B. Hirsch) begegnet. In diesem Fall ist bei einem Zusammenstoß zu befürchten, dass große Schäden am Fahrzeug entstehen und Gefahr für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen besteht. Somit ist in letzterem Fall regelmäßig ein Ausweichen geboten.

Insgesamt sind immer alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So spielen beispielsweise auch die Geschwindigkeit und/oder Kurvenlage der jeweiligen Situation eine Rolle.

Verschätzt sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, ist nach neuem Versicherungsrecht nicht ohne Weiteres von einem kompletten Leistungsauschluss auszugehen. Vielmehr hat der Versicherer - je nach Grad der groben Fahrlässigkeit - ein anteiliges Kürzungsrecht.

Im nun entschiedenen Fall hat das Landgericht Trier eine Kürzung auf 40% der Versicherungsleistung als angemessen erachtet. Hier ging es um einen Fuchs, welchem die Klägerin in einer Rechtskurve nach links auswich. Diesen Umstand erkannte das Gericht als grob fahrlässig, da es sich bei dem Fuchs um ein relativ kleines Tier handle und ein Unfallrisiko unter den gegebenen Voraussetzung hoch war. Jedoch sei zu Gunsten der Klägerin z.B. auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Straße nicht mit Hinweisschildern zu Wildwechsel gekennzeichnet war.

(LG Trier, 3.4.2010 - 4 O 241/09)
 
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